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Statuten (Statuten)

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Statuten

Paddelsportklub Tulln

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen: PaddelsportklubTulln (PSK Tulln).

  1. Er hat seinen Sitz in Tulln und erstreckt seine Tätigkeit primär auf Österreich, vornehmlich jedoch auf den Bereich Tulln.
  2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  3. Die Mitglieder des PSK Tulln müssen Mitglieder des Österreichischen Alpenvereines (ÖAV) sein.

Der PSK Tulln ist Mitglied des Österreichischen Kanuverbandes (OKV) und des Allgemeinen Landessportverbandes Niederösterreich (ASVÖ NÖ).

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt seinen Mitgliedern und Gästen das Paddeln auf Wild- und Zahmwasser zu erlernen, die Kenntnisse und Fertigkeiten darin zu vertiefen, die Freude an der Ausübung des Paddelsports und das Naturerlebnis zu fördern. Das Natur- und Umweltbewusstsein zu schärfen. Die Förderung der Jugend, sowie die Teilnahme an Wettbewerben im Paddelsport allgemein und speziell im Rahmen des OKV's und des ASVÖ's.

Dies erfolgt in Eigenverantwortung der Mitglieder.

Der PSK Tulln bekennt sich zur uneingeschränkten Bekämpfung und Prävention von Doping und unterstützt alle Maßnahmen zur Dopingbekämpfung.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen:

  • a) Vorträge, Versammlungen und Schulungen einschlägiger Art
  • b) Förderung und Durchführung wassersportlicher Tätigkeiten im Leistungs- und Breitensport
  • c) Förderung und Durchführung von Aktivitäten zur Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins
  • d) Fachsportliche Aus- und Fortbildungen, Teilnahme an Meisterschaften in den international anerkannten Sportzweigen sofern sie im Verein ausgeübt werden
  • e) Durchführung der Trainings- und Übungstätigkeit
  • f) gesellige Zusammenkünfte
  • g) Herausgabe vereinsbezogener Mitteilungen

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • a) Mitgliedsbeiträge
  • b) Kurs- und Tourengebühren
  • c) Gebühren für Bootsliegeplätze von Privatbooten
  • d) Leihgebühren
  • e) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Flohmärkten
  • f) Subventionen
  • g) Geschenke, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und Zuwendungen Dritter

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

  • a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die in den Verein aufgenommen wurden und den Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
  • b) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden - sofern sie auch ÖAV-Mitglied sind.

2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Ausgeliehene Sportgeräte sowie Bootshauschlüssel sind den Vereinsverantwortlichen zurückzugeben und eigenes Sportgerät aus dem Bootshaus zu entfernen.

3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist länger als 4 Wochen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge samt Mahnspesen bleiben hievon unberührt.

4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten gegen Gebühr zu verlangen. Sie befinden sich auch auf der Homepage zum kostenlosen Download.

3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
  • b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
  • c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
  • d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
  • e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist unzulässig.

7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen einer 2/3 Mehrheit, mit denen der Verein aufgelöst werden soll einer 3/4  Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a) Beschlussfassung über den Voranschlag
  • b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  • c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  • d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  • e) Entlastung des Vorstands
  • f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
  • g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

3) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

4) Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

5) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

6) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

9) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

11) Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten im Verein, wie z.B.: Öffentlichkeitsarbeit, Jugendarbeit, Presse - Homepage, Touren, Wildwasser, Wettkampfsport, Bootshaus etc., Mitglieder als Beirat/Wart ernennen. Diese Beiräte/Warte können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, sind aber nicht stimmberechtigt.

12) Die Namen dieser Beiräte/Warte sind den Mitgliedern ehestmöglich durch Aussendungen u/o Aushang im Bootshaus mitzuteilen.

13) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

14) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines/er Nachfolgers/in wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten.

4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

5) Verwaltung des Vereinsvermögens.

6) Festsetzung der Gebühren für Bootsliegeplätze, Bootshausschlüssel und Leigebühren für Sportgeräte.

7) Festlegung der Kostenbeiträge für Kurse und Ausfahrten sowie der Aufwandsentschädigungen für Tourenführer und Übungsleiter.

8) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern.

9) Beantragung auf Verleihung bzw. Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften bei der Generalversammlung.

10) Beschlussfassung über Statutenänderungen, die aus förderrechtlichen und/oder gesetzlichen Gründen notwendig sind.

11) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins und Anordnung von Dienstleistungen.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

3) Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 
 
 
 
 

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