Gastronomie
Beherbergung
Die Benützung ist aufgrund der aktuellen Ausgangssperre nicht möglich. Die Nutzung der Winterräume des Österreichischen Alpenvereins, der Naturfreunde Österreich sowie des Österreichischen Touristenklubs ist daher nur im Notfall möglich (die Räumlichkeiten sind zum Teil unversperrt – zum Teil wird ein "Alpenvereins-Schlüssel" oder Sektionsschlüssel benötigt, der vor der jeweiligen Tour bei der zuständigen Sektion abzuholen ist).
Individual- und Freizeitsport outdoor nur mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, dem Lebenspartner oder einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen engen Bezugspersonen.
Der Alpenverein empfiehlt Sport und Bewegung im Freien!
Bergsport-Experten des Alpenvereins (ÖAV) und der Naturfreunde (NFÖ) haben in Zusammenarbeit mit dem Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) Leitlinien erarbeitet, die mit den Verordnungen der Bundesregierung in Einklang stehen und gleichzeitig eine zumutbare und freudvolle Sportausübung ermöglichen:
1. Nur gesund in die Natur und auf die Berge
Bedenke das Infektionsrisiko für andere und die coronabedingten Erschwernisse bei Rettungseinsätzen.
2. Abstand halten - mindestens 1 Meter
Bei der Sportausübung muss laut Gesetz ein Mindestabstand von einem Meter zu haushaltsfremden Personen eingehalten werden. Dieser Abstand kann kurzfristig - z. B. zu Sicherungs- und Hilfeleistungen - unterschritten werden.
3. Bergsport nur ...
… mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, dem Lebenspartner oder einzelnen engen Bezugspersonen.
4. Gewohnte Rituale unterlassen
Z. B. Händeschütteln, Umarmungen, Gipfelbussi, Trinkflasche anderen anbieten etc.
5. Hygieneregeln beachten
Speziell bei der Nutzung von Sportgeräten durch mehrere Personen regelmäßig Händewaschen oder desinfizieren. Mund-Nasen-Schutz und Desinfektionsmittel im Rucksack mitnehmen.
6. Erste Hilfe
Als Ersthelfer*in nach den allgemein üblichen und aktuellen Erste-Hilfe-Richtlinien vorgehen und zusätzlich einen Mund-Nasen-Schutz sowie Einweghandschuhe verwenden.
7. Bei Fahrgemeinschaften maximal 2 Personen pro Sitzreihe
Bei Fahrgemeinschaften mit haushaltsfremden Personen dürfen in jeder Sitzreihe nur zwei Personen sitzen, die zusätzlich einen enganliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen.
Bei öffentlicher Anreise muss ein enganliegender Mund-Nasen-Schutz getragen und der Abstand von einem Meter bestmöglich eingehalten werden.
8. Sportstätten im Freien
Diese dürfen nur für Sportarten, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt und für die Zeit der Sportausübung betreten werden. Darunter fällt z. B. das Klettern in Outdoor-Anlagen oder das Pistentourengehen. Beachte lokale Regelungen und Sperren während der Pistenpräparierung (Lebensgefahr!).
Hinweis: Bitte bedenkt, dass diese Leitlinien ein Datum tragen. Neue Vorschriften und Erkenntnisse können Änderungen bzw. Updates notwendig machen.
Mehr Infos zur rechtlichen Einordung von Klettergärten siehe "Handbuch Klettergarten": hier
Alle Informationen zur Jugendarbeit in Zeiten von Corona finden Sie hier: Jugend- & Familienarbeit
Achtung: Wir bemühen uns, die aktuellen Regelungen hier korrekt wiederzugeben. Dennoch besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte bei Unklarheiten direkt in den aktuell geltenden Verordnungen nachlesen. Weitere Informationen finden Sie auf diesen Seiten:
Bitte beachten: Das Alpenvereinshaus in Innsbruck ist zwischen 24. Dezember 2020 und 06.01.2021 geschlossen. Danach sind wir gerne wieder für Sie da!
Aus gegebenem Anlass und auf Grund der Empfehlungen der Bundesregierung ist das Alpenvereinshaus (Geschäftsstelle) in Innsbruck ab Dienstag, 17.11.2020, geschlossen. Der Betrieb ist selbstverständlich über Fernarbeit gesichert.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind via Mail und per Telefon wie gewohnt erreichbar. Eine Telefonliste mit allen Nummern finden Sie als PDF-Datei hier:
Weiters ist die Telefonzentrale unter der Nummer 0512/59547-32 erreichbar.
Mo-Do von 9.00 bis 12.30 / 13.30 bis 16.30 Uhr
Freitag von 9.00 bis 12.30 Uhr
Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert, welches ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen schafft und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Betriebstätten, die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätze und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich leistet.
Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.
Alle Informationen dazu auf der Seite des Austria Wirtschaftsservice.
NPO-Unterstützungsfonds – Phase 1 ohne Auswirkung auf Phase 2 abrechenbar
Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS) hat darüber informiert, dass die Endabrechnung für die Phase 1 des NPO-Unterstützungsfonds ohne Präjudizwirkung für die bevorstehende Phase 2 vorgenommen werden kann. Der Antrag für Q 4 wird lt. BMKÖS abwicklungstechnisch eine eigene Förderung darstellen.
An der Einrichtung der Phase 2 des NPO-Unterstützungsfonds wird lt. BMKÖS derzeit gearbeitet.
Mit Bundesgesetz vom 3. Juli 2020 wurde eine NPO-Fonds-Richtlinienverordnung erlassen. Ziel dieser Verordnung ist es, auch bei Nonprofit-Organisationen entstandene Einnahmenausfälle zu mildern und diese somit in die Lage zu versetzen, ihre satzungsmäßigen Aufgaben weiter zu erbringen.
Wer kann gefördert werden?
Anspruchsberechtigt sind Non-Profit-Organisationen, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 34 – 37 Bundesabgabenordung (BAO) erfüllen. Der Alpenverein und seine Sektionen gelten als gemeinnützige Sportvereine und dieser Unterstützungsfonds ist somit grundsätzlich zugänglich.
Die sonstigen Voraussetzungen wären:
und sollten für Sektionen jedenfalls erfüllbar sein.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Förderung
Fixkostenzuschuss:
Für die Höhe der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom April bis September 2020 maßgeblich. Ersetzt werden zu 100 %:
Struktursicherungsbeitrag:
Darüber hinaus kann eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags als Pauschalbetrag für Aufwendungen, die durch den Fixkostenzuschuss nicht erfasst sind, beantragt werden.
Förderhöhe:
Förderabwicklung:
Die Abwicklung der Förderung erfolgt über das Austria Wirtschaftsservice (AWS). Die Richtlinien treten am 6. Juli in Kraft, ab Mittwoch, 8. Juli, können auf www.npo-fonds.at die ersten Anträge gestellt werden. Die Antragstellung ist bis zum 31.12.2020 möglich.
50 Prozent der Förderung sollen innerhalb weniger Tage nach Antragsstellung ausbezahlt werden, die restlichen 50 Prozent nach Einreichung der Abrechnung. Förderungen bis 3.000 Euro werden innerhalb weniger Tage zu 100 % ausbezahlt.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer herangetreten und hat diese gebeten, Experten im Vereinswesen namhaft zu machen, welche hinsichtlich dieser NPO – Förderung die zeitlichen und fachlichen Kapazitäten haben, um etwaige Testate zu erstellen und auch zu beraten. Die diesbezügliche Kontaktliste sollte in Bälde auf der Homepage des BMF publiziert werden.
COVID-19 heißt die Atemwegserkrankung, die aufgrund des neuartigen Virus SARS-CoV-2 ausbrechen kann. Nach aktuellem Kenntnisstand ist der Hauptübertragungsweg des Virus die Tröpfcheninfektion. Die Symptome sind Fieber, Husten und Abgeschlagenheit, zum Teil auch Atemprobleme, Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen
Quelle: Bundesministerium
Präventionsmaßnahmen – wie kann ich mich schützen?
Einer Ansteckung kann durch einfache Maßnahmen vorgebeugt werden (die aufgrund der Grippewelle ohnehin empfehlenswert sind):
Wo gibt es aktuelle Informationen?
Wir empfehlen allen Sektionen, die (teils freiwilligen) Regierungsmaßnahmen zu respektieren und einzuhalten. Informieren Sie sich regelmäßig auf diesen Seiten über weitere Maßnahmen:
Corona-Ampel
Auf der Karte der Corona-Ampel sehen Sie die Risikoeinschätzung für Österreich.