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Gesetzliche Regelungen der Wegefreiheit (Wegefreiheit)

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Gesetzliche Regelungen der Wegefreiheit

Skitourenlenkung Schönalmjoch im Naturpark Karwendel - Foto: H. Sonntag

Wegefreiheit im Wald und im Berggebiet

Die seit den 1920er Jahren in den Österreichischen Landesgesetzen bestehende "Wegefreiheit im Bergland" oberhalb der Waldgrenze und der seit dem Jahre 1975 im Österreichischen Forstgesetz festgeschriebene § 33 über die Wegefreiheit im Wald bilden wesentliche Grundlagen für die Arbeitsinhalte des Österreichischen Alpenvereins. Durch die unterschiedlichen Nutzungen wie Jagd, Forst, Tourismus, usw. kommt es immer häufiger zu Nutzungsüberschneidungen, die im zunehmend kleiner werdenden Naturraum in den letzten Jahren gehäuft zu Konflikten geführt haben. Besonders betroffen sind die Wanderer, Bergsteiger und Skitourengeher.

Nicht zuletzt aufgrund einer zunehmenden Freizeitentwicklung kam es in den letzten 15 Jahren in einigen Bundesländern dadurch zu Beschränkungen der Wegefreiheit, insbesonders durch die Verordnung von Jagdsperr- und Wildschutzgebieten. Aufgrund des ständig wachsenden Konfliktpotentials hat der Österreichische Alpenverein eine österreichweite Erhebung der verwaltungsrechtlichen Beschränkungen der Wegefreiheit im Berggebiet erstellt. Diese Daten werden laufend aktualisiert und können in der Abteilung Raumplanung und Naturschutz im Alpenverein angefordert werden.

Literatur zum Thema finden Sie hier (Publikation Alpine Raumordnung - ARO - Nr. 21)

Wegefreiheit. (N. Freudenthaler)

Rechtsinformationen

Wegefreiheit allgemein: 

In Österreich liegt die gesetzliche Kompetenz für die Wegefreiheit auf verschiedenen Ebenen. So liegt diese laut der Kompetenzverteilung durch die österreichischen Bundesverfassung (BVG) für den Waldbereich beim Bund (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG), für das alpine Ödland dagegen bei den Ländern (Art. 15 Abs. 1 B-VG).
Positivregelungen zur Wegefreiheit finden sich auf Bundesebene im Österreichischen Forstgesetz, daneben existieren in einigen Bundesländern eigene Wegefreiheitsgesetze.
Negativrechtliche Bestimmungen (Einschränkungen der Wegefreiheit, Sperrgebiete) finden sich auf Bundesebene im Österreichische Forstgesetz sowie dem Sperrgebietsgesetz sowie auf Länderebene in den jeweiligen Jagdgesetzen.



Skitouren

Variantenfahren

Reiten

Zelten und Biwakieren im Gebirge

Zelten und Biwakieren im Gebirge.

Campen in den Bergen – was ist erlaubt?

Ein Überblick über die rechtliche Situation in Österreich

Zelt in den Bergen. Foto: Alpenvereinzoom

Wer in Österreichs Bergen campieren will, findet sich in einem Paragraphendschungel wieder. Freiheitsliebende Wanderer*innen bleiben oft im Ungewissen, ob sie sich noch im legalen Bereich bewegen oder ob sie ihr Zelt doch vor neugierigen Blicken verstecken sollten. Der Traum von der Nacht im Freien platzt dann meist beim genauen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Je nach Bundesland bestehen nämlich gravierende Unterschiede – vom tolerierten Aufenthalt bis hin zur saftigen Geldstrafe ist alles möglich. Wir haben die gesetzlichen Regelungen aus den Bundesländern zusammengefasst.

Zelten im Waldbereich

Camping im Wald. Foto: Michael Guitezoom

Das Zelten im Wald ist österreichweit per Gesetz verboten. Zwar sichert § 33 des Forstgesetzes Jedermann die freie Betretbarkeit des Waldes zu, das "Lagern bei Dunkelheit, Zelten, ..." ist aber klar davon ausgenommen. Somit ist das Zelten im gesamten Waldbereich gesetzlich verboten! Es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümer*innen vor.

Zelten im alpinen Ödland

Camping im alpinen Ödland. Foto: Sayan Nathzoom

Gravierende Unterschiede in den Bundesländern

Oberhalb der Baumgrenze beginnt die Zone des alpinen Ödlands. Für das Zelten in diesem Bereich sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Die Zustimmung der Grundeigentümer*innen ist in jedem Fall auch hier ratsam.

Übergreifend erlaubt wird das "alpine Biwakieren", also zum Beispiel das ungeplante Notbiwak, zu dem Einzelpersonen im Falle einer Verletzung, eines Schlechtwettereinbruchs oder bei Dunkelheit gezwungen sind. Achtung: Vorsätzliches Biwakieren wird mit einer Zeltübernachtung gleichgesetzt! Bei Zuwiderhandlungen winken je nach Bundesland Geldstrafen bis zu 14.500 Euro.

Gemäß dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetz 1990 ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen (§12 Abs.1).

Ausnahmen laut Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz (§18) für

• Zeltlager von Jugendorganisationen
• Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung
• Zeltlager im Rahmen von öffentlichen Freiluftveranstaltungen.

Für Gruppen ab zehn Personen sowie bei Aufenthalten, die länger als drei Tage dauern, ist das Vorhaben bei der entsprechenden Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens eine Woche vor dem Zeltlager anzumelden.

Sehr restriktiv. Das Kärntner Naturschutzgesetz (2002) verbietet es, in der freien Landschaft außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen zu zelten. Davon ausgenommen ist lediglich das alpine Biwakieren.

Sehr restriktiv. Das Niederösterreichische Naturschutzgesetz (2000) verbietet das Auf- und Abstellen von mobilen Heimen (darunter fallen auch Zelte) im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen.

Weniger restriktiv. Laut Oberösterreichischem Tourismusgesetz (2018) ist das alpine Ödland oberhalb der Baumgrenze (und außerhalb des Weidegebietes) "für den Fußwanderverkehr frei". Im Sinne der Gemeinverträglichkeit ist hier auch das Lagern und Zelten eingeschlossen.

Weniger restriktiv, aber facettenreich. Gesetze, die hier zu beachten sind, sind das Salzburger Campinggesetz (2013), das Salzburger Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland (1920) und das Salzburger Naturschutzgesetz (1999). Zwar ist das Zelten im Hochgebirge nicht generell verboten, die entsprechende Sensibilität im Umgang mit der Natur wird aber vorausgesetzt. Der Alpenverein empfiehlt: Vor allem Gruppen sollten sich vor ihrer Tour mit der Naturschutzabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Verbindung setzen.

Weniger restriktiv. Die Kernaussage aus dem Steiermärkischen Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland (1922): "Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide genutzten Gebiete (Almen) ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden". Der Begriff "Betreten" ist hier weiter gefasst als im Forstgesetz und im Hinblick auf die Gemeinverträglichkeit sollte auch das Zelten im Ödland möglich sein.

Sehr restriktiv. Das Tiroler Campinggesetz (2001) macht klar: "Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten". Ausgenommen ist davon lediglich das alpine Biwakieren "während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes".

Weniger restriktiv. Laut Vorarlberger Campingplatzgesetz kann der Bürgermeister einer Gemeinde das Aufstellen von Zelten außerhalb genehmigter Campingplätze untersagen, wenn Interessen der Sicherheit, Gesundheit, der Landwirtschaft oder auch der Schutz des Naturhaushaltes sowie das Landschafts- und Ortsbild gröblich verletzt werden.

Zelten in Schutzgebieten

Auch wenn sie landschaftlich wohl oft die reizvollsten Gegenden sind: In Schutzgebieten ist das Zelten tabu. Die strengsten Regeln gelten in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten, es ist daher dringend anzuraten, sich vor einer Tour genau über bestehende Vorgaben zu informieren.

Ansprechpartner und Auskunftsstellen sind zum einen die installierten Schutzgebietsbetreuungen sowie die Naturschutz-, und teilweise auch Tourismusabteilungen der entsprechenden Landesregierungen oder Bezirksverwaltungen (Bezirkshauptmannschaften).

Zelten in unseren Nachbarländern - Beispiele

(Ohne Anspruch auf Vollständigkeit - bei Fragen bitte direkt an die zuständigen Stellen wenden!)

Bereich Matterhorn (Schweiz/Italien):

"Gerne möchten wir Ihnen mitteilen, dass ab diesem Sommer das wilde Campieren und Biwakieren rund um das Matterhorn & Base Camp strikt verboten ist. Die Gemeinde Zermatt setzt das Verbot konsequent durch; eine Zuwiderhandlung wird mit Bußen von bis zu CHF 5000.00 gebüßt. Wir bitten Sie, dies Ihren Mitgliedern weiterzuleiten und zu informieren, damit es zu keinen Missverständnissen kommt. Besten Dank!" (Schreiben aus dem Base Camp Matterhorn)


Südtirol:

Ist Zelten und Biwakieren in Südtirol erlaubt? Antworten finden Sie im Artikel "Übernachten in unseren Bergen".


Feuer machen im Gebirge

Feuer im Gebirge: Legal? Foto: Courtnie Tosanazoom

Zusätzlich gibt es für Schutzgebiete sowie in verschiedenen Ländergesetzen (z.B. Tiroler Feldschutzgesetz) eigene Verordnungen zum Thema. Bitte zur genaueren Information die zuständigen Stellen kontaktieren.

Alpenverein befürwortet Lenkungsmaßnahmen

Andreas Ermacora

Alpenvereinspräsident und Rechtsanwalt Dr. Andreas Ermacora sieht die teils strikten Einschränkungen in den Bundesländern positiv:

"Der Grund, warum in Österreich eher restriktive Regelungen für das Campen gelten, liegt auf der Hand – schließlich drängen sich auf engem Raum die unterschiedlichsten Nutzungsinteressen. Aus unserer Sicht sind daher Lenkungsmaßnahmen, die das Zelten im Gebirge betreffen, positiv zu beurteilen.

In manchen Alpinregionen sind pro Tag Hunderte Bergsportler unterwegs. Ihnen steht ein extrem dichtes Netz an Schutzhütten zur Verfügung, das zwar den Alpinen Vereinen einen enormen finanziellen und ehrenamtlichen Einsatz abverlangt, von den Gästen aber zu geringen Kosten genutzt werden kann. Eine 'Camping-Meile' entlang markierter Wege und Steige im Hochgebirge wäre unserer Bergwelt sicher nicht zuträglich. Schließlich sollte auch die Müll- oder Feuerproblematik beim Wildcampen nicht unerwähnt bleiben."

Mountainbiken in den Bergen

Mountainbiken in den Bergen.

Mountainbiken auf Forststraßen - FAQs

Der Alpenverein setzt sich für die Freigabe der Forststraßen für Mountainbiker ein. Lesen Sie hier unsere Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema.

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Alpenverein fordert Öffnung von Forststraßen für Mountainbiker

Querfeldeinfahrten im Wald und eine generelle Öffnung von Wegen und Steigen werden entschieden abgelehnt. Der Bundesausschuss des Alpenvereins sagt „JA“ zum Mountainbiken auf Forststraßen. Diese wurden schließlich für das Befahren von tonnenschweren LKWs angelegt und öffnen somit – ohne zusätzlichen Aufwand und das auf eine ökologisch unbedenkliche Art – tausende Kilometer Straßen zum Radfahren. Mit der Forderung einer generellen Öffnung der Forststraßen für Mountainbiker ist ein tolerantes Miteinander von Wanderern und Radfahrern möglich.

Klares Bekenntnis zur Öffnung der Forststraßen

Das höchste Gremium des Alpenvereins reagiert mit dieser Entscheidung auf die breiten Diskussionen rund um die Rechte von Mountainbikern bei der Nutzung von Forststraßen. „Es ist höchste Zeit, das Radfahren als Spielform des Bergsports anzuerkennen. Es birgt große Chancen für Fitness und Naturerlebnis und ist ein wichtiger Tourismusfaktor. Im Vergleich zu unseren Nachbarländern Bayern, Südtirol und der Schweiz hinkt Österreich nach. Außerdem gelangt man mit dem Mountainbike auf umweltfreundliche Art in die Berge“, so Dr. Andreas Ermacora, Präsident des Österreichischen Alpenvereins. In vielen Bundesländern herrscht seit Jahren Stillstand, obwohl es gute Beispiele wie das Tiroler Mountainbikemodell 2.0 gäbe. Angesichts der steigenden Zahl der Mountainbiker bemühen sich die alpinen Vereine schon lange um eine ähnliche Regelung in den anderen Bundesländern. Damit stießen sie bisher weitgehend auf taube Ohren. Deshalb sieht sich der Alpenverein gezwungen, die generelle Öffnung der Forststraßen für das Mountainbiken zu fordern und eine Regelung, allenfalls auch über eine diesbezügliche Änderung des Forstgesetzes 1975, anzustreben“, zitiert Ermacora aus dem Positionspapier.

Allerdings funktioniert die Gleichstellung von Wanderern und Radfahrern auf Forststraßen nur unter einer Bedingung: „Die generelle Öffnung der Forststraßen für Mountainbiker darf keine Einschränkung für Wanderer nach sich ziehen“, so Ermacora. Die bestehenden Rechte dieser großen Interessensgruppe müssen also unbedingt gewahrt werden.

Individuelle Lösungen für Wege und Steige

Bei der Debatte um das Befahren von Wanderwegen und Steigen bleibt der Alpenverein restriktiv: Eine generelle Öffnung der Wege und Steige wird im Interesse der Wanderer und im Einklang mit unseren Lebensraumpartnern (Grundeigentümer, Naturschutz, Jagd und Forstbetriebe) abgelehnt. „Die Befahrung ausgewählter Wege und Steige kann nur über privatrechtliche Vereinbarungen mit Grundstücksbesitzern und Wegehaltern ermöglicht werden. Das erfordert immer eine Bewertung im Einzelfall, eine generelle Lösung wäre kontraproduktiv“, betont der Alpenvereinspräsident. Schließlich sei nicht jeder Wanderweg zum Befahren geeignet, auch die Sensibilität des Raumes müsse berücksichtigt werden.

Gut Ding braucht Weile

„Weil es für eine fundierte Meinung gewissenhafter Überlegungen und Diskussionen bedarf, hat der Alpenverein die Diskussionen zum Thema Mountainbike über seine Gremien bis in die Sektionen vor Ort getragen. Wir haben uns Zeit genommen, alle Pros und Contras anzuhören und uns auch mit anderen Interessenvertretungen auszutauschen“, begründet Ermacora den langen Prozess der Entscheidungsfindung.

Gemeinsames Naturerlebnis

Der Alpenverein transportiert seit Jahren Empfehlungen zum sicheren und rücksichtvollen Umgang miteinander. „Als Vertreter mehrerer Interessengruppen setzt sich der Alpenverein für ein respektvolles Miteinander in der Natur ein. Unsere Mitglieder verfolgen schließlich dasselbe Ziel: Naturerlebnis. Und bei gegenseitiger Rücksichtnahme lässt sich das auch auf Forststraßen gemeinsam verwirklichen“, zeigt sich Hanna Moser, Leiterin der Alpenvereinsjugend und selbst begeisterte Mountainbikerin, optimistisch. „Die größte Gruppe im Alpenverein ist nach wie vor die der Wanderer, deshalb haben die Interessen der ‚Fußgänger‘ natürlich nach wie vor den höchsten Stellenwert“, ergänzt Ermacora. Mit der Öffnung der Forststraßen könne man der wachsenden Gruppe der Mountainbiker dennoch einen großen Schritt entgegen gehen: Schließlich würde dies eine ökologisch unbedenkliche Ausweitung der Radfahrstrecken um zigtausende Kilometer bedeuten – und das ohne zusätzliche Eingriffe in die Natur.

Downloads

Positionspapier des Österreichischen Alpenvereins zum Thema Mountainbike
Diskussionsgrundlage: Mountainbiking im Alpenverein - Herausforderungen und Chancen


Weitere Informationen zum Thema:
Österreichischer Alpenverein
Abteilung Bergsport - Mountainbike
E-Mail: bergsport@alpenverein.at

Rückfragen an:
Birgit Kantner
Österreichischer Alpenverein
Abteilung Raumplanung und Naturschutz
Tel: +43/(0)512/59 547-15
E-Mail: birgit.kantner@alpenverein.at

 
 
 
 

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