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Satzung der Sektion Mödling des Oesterreichischen Alpenvereins (OeAV) (ANREISSERTEXT (Beschreibung))

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Satzung der Sektion Mödling des Oesterreichischen Alpenvereins (OeAV)

Satzung zum Downloaden: Satzung_2006.pdf (49 kB)

Präambel



In der nachfolgenden Satzung werden u.a. auch die Begriffe Gesamtverein / Sektion / Zweig sowie Haupt-verein/Zweigverein verwendet. Sie werden wie folgt definiert:

Gesamtverein: Der Oesterreichische Alpenverein (OeAV) mit dem Sitz in Innsbruck ist ein Hauptverein und stellt gleichzeitig sowohl einen Verband als auch einen Dachverband dar. Die Sektionen mit Sitz in Öster-reich sowie die Auslandssektionen (z.B. Sektion Britannia) sind die Mitglieder des Hauptvereins.
Sektion: Die Sektion ist ein selbständiger Zweigverein mit Rechtspersönlichkeit, welcher dem Hauptverein Oesterreichischer Alpenverein mit dem Sitz in Innsbruck in bestimmten Positionen statutarisch untergeord-net ist; Zweig ist ein identer Begriff zu Sektion. Der Zweigverein ist keine Zweigstelle und keine organisatori-sche Teileinheit einer Sektion, ebenso wenig wie die Sektion eine Zweigstelle darstellt.

Anstelle geschlechtsspezifischer Begriffe zu Mann/Frau werden die bisherigen Sachbegriffe wie Präsident, Obmann, Vorsitzender, Sitzungsleiter, Vorstand, Team-Leiter, Finanzreferent, Naturschutzreferent, Alpinre-ferent, Jugendleiter sowie Protokollführer, Rechnungsprüfer und Schiedsgericht geschlechtsneutral und oh-ne jegliche Diskriminierung verwendet.



§ 1
Name, Sitz, Vereinsjahr



1. Der Verein führt den Namen Oesterreichischer Alpenverein, Sektion Mödling und führt die ZVR-Zahl 354945112

2. Er hat seinen Sitz in 2340 Mödling

3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Er ist ein selbständiger Verein und als Zweigverein Mitglied des Oesterreichischen Alpenvereins und an dessen Satzung gebunden.



§ 2
Zweck


1. Zweck des Vereins ist es, das Bergsteigen, alpine Sportarten und das Wandern zu fördern und zu pflegen - dies in Eigenverantwortung seiner Mitglieder - die Schönheit und Ursprünglichkeit der Berg-welt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge und ihre Umwelt zu erweitern und zu verbreiten und dadurch auch die Liebe zur Heimat zu pflegen sowie Wissenschaft und Forschung in diesem Bereich zu fördern.

2. Der Verein ist dem alpinen Natur- und Umweltschutz verpflichtet.

3. Arbeitsgebiet des Vereins ist das Bundesgebiet der Republik Österreich, sein Betätigungsfeld sind die Berge der Welt.

4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig.

5. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf das Er-zielen von Gewinn gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwen-det werden.



§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (ideelle Mittel)


1. Der Vereinszweck soll durch die in den §§ 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:
a) bergsteigerische Erziehung und Ausbildung,
b) Förderung von alpinsportlichen Aktivitäten,
c) Förderung des Errichtens, Erhaltens und Betreibens natürlicher und künstlicher Kletteranlagen,
d) Heranbildung der Jugend, die sich nach eigenen Richtlinien organisiert sowie Förderung einer umfassenden Jugendarbeit,
e) Förderung einer umfassenden Familien- und Seniorenarbeit,
f) Schutz und Pflege der alpinen Natur und Umwelt sowie Erwerb und Erhaltung von schützenswer-ten Gebieten,
g) Bau, Erwerb, Führung und Erhaltung von Schutzhütten und Wegen sowie von Jugendheimen,
h) Förderung des alpinen Ausbildungs-, Bergrettungs- und Bergsportführerwesens,
i) Veranstaltungen zur Verwirklichung der Vereinsziele,
j) Herausgabe, Verlag, Förderung und Sammlung wissenschaftlicher, schriftstellerischer und künst-lerischer Arbeiten
k) Herstellung, Verlag und Vertrieb von Gebirgskarten sowie von Führerwerken und Lehrmaterialien,
l) Gründung, Erwerb und Betrieb oder Unterstützung von Einrichtungen und Unternehmungen, die dem Vereinszweck dienen,
m) Pflege von Beziehungen zu Verbänden und Vereinen mit gleichen oder ähnlichen Zielen,
n) Verwaltung des Vereinsvermögens,
o) Verleih von Büchern, Zeitschriften, Führern, Karten und Bergsportmaterial wie z.B. Steigeisen, Pickel, Klettersteigsets, Schitourenausrüstung und ähnlichem.



§ 4
Bedeckung der Erfordernisse (materielle Mittel)


1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Erträge aus der Vereinstätigkeit im Zusammenhang mit dem Vereinszweck,
c) Spenden, Subventionen und Sammlungen,
d) Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.



§ 5
Arten der Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen ihrer Kategorie entsprechenden Mitgliedsbeitrag leisten.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, welche hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Hauptversammlung ernannt werden. Sie können einem Organ mit beratender Stimme angehören; sie haben in der Hauptversammlung Sitz und Stimme. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder ohne deren Verpflichtung zum Bezahlen des Mitgliedsbeitrags.



§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft



1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.

2. Die Aufnahme eines Mitglieds geschieht nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie erfolgt durch den Vorstand oder durch die von ihm dazu beauftragten Personen und wird durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrags mit dem darauf folgenden Tag ab 0.00 Uhr wirksam. Die Mitgliedschaft gilt für das laufende Vereinsjahr.

3. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen vom Vorstand verweigert werden.



§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder



1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und an dessen Veran-staltungen teilzunehmen, sofern dazu die für Veranstaltungen bergsportlicher Natur notwendigen Techniken und Fähigkeiten gegeben sind.

2. Den Mitgliedern ist auf Verlangen gegen Kostenersatz eine gültige Fassung der Satzung des Vereins auszuhändigen.

3. Die Mitglieder können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Gruppen zusammenschließen (z.B. Wander-, Ski-, Hochgebirgstouristengruppen, Ortsgruppen ohne Rechtsperson sowie Kinder- und Ju-gendgruppen). Falls sich die Gruppen eine Geschäftsordnung geben, bedarf diese der Genehmigung durch den Vorstand des Vereins.

4. Mit Zustimmung des Vorstandes und des Präsidiums des Gesamtvereins können Ortsgruppen mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden. Die Satzungen solcher Gruppen bedürfen der Ge-nehmigung des Vereins und des Präsidiums des Gesamtvereins.

5. Jedes Mitglied hat das Recht, einer oder mehrerer Gruppen des Vereins anzugehören.

6. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentli-chen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu; Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, Mitglieder unter 18 Jahren haben kein passives Wahlrecht. Für eine Funktion im Jugendbereich gilt diese Einschränkung nicht.

7. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Hauptver-sammlung verlangen.

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zu för-dern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt wird. Sie haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

9. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Während des Vereins-jahres aufgenommene Mitglieder zahlen den vollen Beitrag für das laufende Kalenderjahr.

10. Jedes Mitglied hat Änderungen seiner Anschrift sowie anderer für die Mitgliedschaft relevanten Daten ohne Verzug bekannt zu geben.



§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft



1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Strei-chung.

2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des laufenden Kalenderjah-res.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Ein Mitglied wird automatisch zum Ende des Ver-einsjahres gestrichen, wenn die Zahlung des Beitrags bis dahin nicht erfolgt ist; die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags für das laufende Jahr bleibt in jedem Falle aufrecht.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch verfügt werden:
a) bei gröblichem Verstoß gegen die Interessen des Oesterreichischen Alpenvereins und seine Zie-le,
b) bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,
c) bei groben Verletzungen der Berg- und Vereinskameradschaft,
d) bei sonstigem unehrenhaften Verhalten.

Dem Mitglied ist vor diesem Beschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Haupt-versammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

6. Bei gröblichem Verstoß gegen die Interessen des Oesterreichischen Alpenvereins und seine Ziele, bei schwerer Schädigung des Ansehens oder bei groben Verletzungen der Vereins- und Bergkamerad-schaft kann das Präsidium des Gesamtvereins nach Anhören des Zweigvereins, sofern dieser den Ausschluss nicht selbst binnen vier Wochen vollzieht, das Mitglied mit Wirkung für alle Zweigvereine aus dem Oesterreichischen Alpenverein ausschließen. Dem Mitglied ist vor diesem Beschluss Gele-genheit zur Rechtfertigung zu gewähren. Gegen den Ausschluss können das Mitglied und der Zweig-verein binnen vier Wochen den Bundesausschuss anrufen, der vereinsintern endgültig entscheidet.



§ 9
Rechte und Pflichten des Vereins gegenüber dem Gesamtverein


1. Der Verein hat gegenüber dem Gesamtverein nachstehende Rechte:
a) Sitz und Stimme in der Hauptversammlung des Gesamtvereins;
b) Unterstützung durch den Gesamtverein bei der Erfüllung seiner Aufgaben;
c) Der Verein ist berechtigt, zu den hiefür vorgesehenen Bedingungen an den Veranstaltungen des Gesamtvereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benützen.
d) Er kann aus seinen Mitgliedern Gruppen bilden; diese Gruppen können mit Zustimmung des Prä-sidiums des Gesamtvereins Rechtspersönlichkeit erhalten.

2. Der Verein hat gegenüber dem Gesamtverein nachstehende Pflichten:
a) die Satzung des Gesamtvereins und die eigene Satzung einzuhalten;
b) die satzungsgemäßen Beschlüsse und Richtlinien der Vereinsorgane zu befolgen;
c) seinen Zahlungsverpflichtungen an den Gesamtverein pünktlich nachzukommen;
d) die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern fristgerecht zu melden;
e) Änderungen im Vorstand dem Gesamtverein umgehend mitzuteilen;
f) die Jahresberichte termingerecht zu übermitteln;
g) beabsichtigte Änderungen der bestehenden Satzung dem Präsidium mitzuteilen; über einen allfäl-ligen Einspruch entscheidet der Bundesausschuss.
h) Veräußerung oder Belastung von Grund- und Hüttenbesitz vor Vertragsabschluss dem Präsidium des Gesamtvereins für die erforderliche Zustimmung vorzulegen;
i) die sektionseigenen Arbeitsgebiete zu betreuen;
j) eine oder mehrere Jugendgruppe(n) zu gründen und zu betreuen, sofern keine Ausnahmebewilli-gung vom Präsidium des Gesamtvereins erteilt wird.

3. Der Verein hat gegenüber dem Gesamtverein nachstehende Beitragsverpflichtungen:
a) Für jedes Mitglied die von der Hauptversammlung des Gesamtvereins beschlossenen und einge-gangenen Gesamtvereins-Beitragsanteile zu jeweils 50 % bis spätestens 31. März und 30. Juni des Jahres zu entrichten.
b) Eingehende Zahlungen werden auf rückständige Beiträge, darüber hinaus auf sonstige Rück-stände verrechnet.
c) Die Hauptversammlung des Gesamtvereins kann Mindestbeiträge festsetzen, welche der Zweig-verein von seinen Mitgliedern einzuheben hat; sie kann ebenso für Mitglieder der Zweigvereine Beitragsbegünstigungen festsetzen.
d) Für Mitglieder, welche mehreren Zweigvereinen angehören, ist der Gesamtvereinsanteil nur ein-mal zu entrichten.

4. Die Hauptversammlung des Gesamtvereins kann die mit der Vereinszugehörigkeit verbundenen Rechte der Zweigvereine und deren Mitglieder einschränken oder aufheben, wenn dies das Vereins-wohl erfordert. In dringenden Fällen kann der Bundesausschuss Anordnungen in diesem Sinne tref-fen, die der Genehmigung der nächsten Hauptversammlung bedürfen.



§ 10
Vereinsorgane



1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung (§§ 11-13)
b) der Vorstand (§§ 14-16)
c) die Rechnungsprüfer (§ 17)
d) das Schiedsgericht (§ 18)

2. Die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer und die Mitglieder des Schiedsgerichtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 


§ 11
Die ordentliche Hauptversammlung


1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie findet jährlich einmal statt.

2. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand vorbereitet und vom Vorsitzenden einberufen.

3. Die Einladung zur Hauptversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder auf andere ortsübliche Weise unter Bekanntgabe der Tagesordnung kundzumachen.

4. Teilnahme- und stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 5 dieser Satzung.

5. Anträge zur Hauptversammlung und Wahlvorschläge sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen; diese sind bei Beginn der Hauptver-sammlung vom Vorsitzenden vorzulegen und als letzter Tagesordnungspunkt (vor Allfälliges) zu er-ledigen.
Zusatzanträge zu Tagesordnungspunkten können auch noch mündlich bei der Hauptversammlung gestellt werden.
Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentli-chen Hauptversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmit-glied.

7. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bei der Hauptversammlung das Wort ergreifen und fristgerecht eingereichte Anträge begründen.

8. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich gefordert wird, durch einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimment-haltungen werden nicht berücksichtigt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben; Stimm-übertragungen sind nicht zulässig.

9. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschie-nenen Mitglieder beschlussfähig.



§ 12
Aufgaben der Hauptversammlung


1. Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlus-ses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl oder Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein, sofern die-se einen Wert von EUR 3.000,- übersteigen.
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, soweit diese von den Vorgaben des Gesamtvereins abweichen;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beschlussfassung über sonstige Themen und Anträge, die auf der Tagesordnung stehen;
j) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Liegenschaften bedarf bei einem Verkehrswert über EUR 10.000,- einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
k) Genehmigung einer eventuellen Geschäftsordnung des Vorstandes.

2. Änderungen, welche die Grundsätze der Satzung des Zweigvereins oder des Gesamtvereins wesent-lich berühren, sind an die Zustimmung des Präsidiums des Gesamtvereins gebunden.

3. Über die Verhandlungen der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu verfassen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu fertigen.



§ 13
Die außerordentliche Hauptversammlung


1. Die außerordentliche Hauptversammlung findet:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
c) auf Verlangen bzw. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 17)
d) auf Verlangen des Schiedsgerichtes (§ 18)
e) auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins
f) auf Verlangen des Bundesausschusses des Gesamtvereins
statt.
Die Anträge gem. lit. c) bis f) sind schriftlich zu begründen.

2. Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Hauptver-sammlung sinngemäß; sie hat die gleichen Befugnisse wie diese. Zeit und Ort werden vom einbe-rufenden Organ bestimmt.



§ 14
Der Vorstand



1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und besteht aus dem Vorsitzenden, seinem(n) Stell-vertreter(n), dem Finanzreferent, dem Schriftführer, dem Jugend-Teamleiter, dem Alpinreferent, dem Naturschutzreferent sowie weiteren notwendigen Fachreferenten.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für jeweils drei Jahre gewählt; deren Funktionsperiode endet mit der Neuwahl eines Nachfolgers.

3. Die auch mehrmalige Wiederwahl eines Mitglieds des Vorstandes ist zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Funktionsdauer aus oder ist es in der Ausübung der übertragenen Funktion dauernd verhindert, so wird an dessen Stelle vom Vorstand für den Rest der Funktionsdauer ein anderes wählbares Mitglied kooptiert, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden übernimmt dessen Stellvertreter bis zur Neuwahl in der nächsten Hauptversammlung dessen Funktio-nen. Im Falle gleichzeitiger Verhinderung von Vorsitzenden und Stellvertreter(n) bestimmt der Vor-stand aus seinen Reihen die Vertretung.

5. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer ver-pflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vor-standes einzuberufen.

6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter rechtzeitig einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und min-destens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Sitzungsleiter) den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Ver-hinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen die Vertretung.

8. Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds auch durch Enthebung oder Rücktritt.

9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder enthe-ben; die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Kooptierung bzw. Wahl eines Nachfolgers wirksam.



§ 15
Aufgaben des Vorstandes



1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er trägt die Verantwortung für die Vereinsführung. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zuge-wiesen sind.

2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines Rechnungswesens und Führung eines Vermögensverzeichnisses
b) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Erstellung des Jahresvoranschlages
c) Vorbereitung der Hauptversammlung und Bestimmung der Tagesordnung;
d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, wobei mit der Aufnahme auch andere Personen vom Vorstand beauftragt werden können;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
h) falls erforderlich, Erstellen einer Geschäftsordnung, die von der Hauptversammlung zu genehmi-gen ist.

3. Der Vorstand hat für die jeweiligen Wahlen jedenfalls einen Wahlvorschlag einzubringen; von den Mitgliedern eingereichte Wahlvorschläge sind nach dem Vorschlag des Vorstandes in der Reihenfolge des Einlangens der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

4. In dringenden Fällen ist der Vorstand, bei Gefahr im Verzug auch der Vorsitzende allein, berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung fallen, unter eigener Verantwor-tung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Hauptversammlung.



§ 16
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder



1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Er führt in der Hauptversammlung und im Vorstand den Vorsitz. Er ist der organschaftliche Vertreter des Vereins.

2. Schriftstücke des Vereins bedürfen - soweit nicht anders in einer Geschäftsordnung festgelegt - zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden. Wichtige Schriftstücke, welche die Sektion verpflich-ten, sind vom Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied, in Finanz- und Geldangele-genheiten vom Vorsitzenden und vom Finanzreferenten zu unterfertigen.

3. Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültig-keit der Genehmigung der Hauptversammlung. Für Beträge unter EUR 3.000,- ist die Genehmigung des Vorstandes ausreichend.

4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeich-nen, können nur vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auch durch seinen Stellvertreter unter Mitunterfertigung eines weiteren Vorstandsmitglieds erteilt werden.

5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu verfassen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu fertigen.

6. Der Schriftführer führt die Protokolle des Vorstandes und der Hauptversammlung.

7. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Finanz- und Geldgebarung sowie für die Kassa- und Bankgeschäfte des Vereins verantwortlich.

8. Der Jugend-Teamleiter leitet mit dem Jugend-Team die Jugendarbeit des Vereins; er sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jugendleiter. Der Jugend-Teamleiter vertritt die Interessen der Jugend gegenüber dem Bundesjugend-Team sowie nach außen.

9. Der Alpinreferent betreut mit dem Alpinteam das Touren- und alpine Ausbildungsprogramm des Ver-eins; er fördert die Aus- und Weiterbildung der Tourenführer.

10. Der Naturschutzreferent nimmt die Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der alpi-nen Raumordnung im Verein wahr.



§ 17
Die Rechnungsprüfer / Der Abschlussprüfer



1. Die zwei Rechnungsprüfer oder ein Abschlussprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dau-er von drei Jahren bestellt. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berich-ten.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Haupt-versammlung.

4. Die Rechnungsprüfer haben vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversamm-lung zu verlangen, wenn der Vorstand seinen Aufgaben gem. § 15 Pkt. 2 lit. a und b nicht nachkommt. Sie sind verpflichtet, bei Ausfall des Vorstandes eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwe-cke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

5. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

6. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.



§ 18
Das Schiedsgericht (Schlichtungseinrichtung)


1. Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben sowie Ehrenverfahren werden von einem Schiedsgericht entschieden. Zur Schlichtung dieser aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitig-keiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Dieses Schiedsgericht ist eine Schlichtungsstel-le im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozess-ordnung (ZPO).

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart ge-bildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen zwei Wochen macht der andere Streitteil innerhalb von 4 Wochen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vor-stand innerhalb von zwei Wochen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 4 Wochen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleich-heit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen kei-nem Organ mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

3. Der Vorsitzende bestimmt den Sitz des Schiedsgerichtes. Das Verfahren selbst richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mit-glieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

4. Die Anrufung der Schlichtungseinrichtung (Schiedsgericht) steht jedem Mitglied des Vereins offen. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.



§ 19
Haftungsbeschränkung



Eine Haftung für Schäden, die einem Vereinsmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organ¬mitglied oder einer sonstigen, für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschrif-ten des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.



§ 20
Auflösung, Aufhebung, Wegfall des begünstigten Vereinszwecks



1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann sowohl in einer zu diesem Zweck einberufenen außeror-dentlichen Hauptversammlung gemäß § 13 als auch in einer ordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei der freiwilligen Auflösung des Vereins hat die den Beschluss fassende Mitgliederversammlung einen Abwickler für das Vereinsvermögen zu bestellen und über die Verwendung des nach Abwick-lung der Vereinsgeschäfte verbleibenden Vermögens im Sinn des Abs. 3 zu beschließen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereins-zwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für die im § 2 im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgaben-ordnung (BAO) begünstigten Zwecke zu verwenden.

4. Kommt kein Beschluss im Sinne des obigen Abs. (2) bezüglich der Übertragung des Vereinsvermö-gens zustande, so fällt das Vermögen des Vereins an den Gesamtverein, der dieses ausschließlich für die im § 2 im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Zwecke zu verwenden hat.

5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung in-nerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.



§ 21
Inkrafttreten


Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 11. Mai 2006 beschlossen. Sie tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

 
 
 

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