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Haftung von Vorstandsmitgliedern

Haftung von (ehrenamtlichen) Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern eines Vereins

„Wie ist das eigentlich mit der Haftung?“ Die Frage nach der Haftung von Vorstandsmitgliedern zählt wohl zu einer der am häufigsten gestellten, wenngleich sie meist nur hypothetisch, „für den Fall des Falles“ gestellt wird. 


Für die Verbindlichkeiten eines Vereins haftet grundsätzlich der Verein mit seinem gesamten Vereinsvermögen selbst (§ 23 Vereinsgesetz). Hingegen haften die Organwalter (das sind die in der Mitgliederversammlung zur Vertretung nach außen bestellten Vertreter des Vereins, üblicherweise der Vereinsvorstand) und auch die Vereinsmitglieder für die Schulden des Vereines nicht persönlich. Es sei denn, dass sich dies aus bestimmten gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer persönlichen rechtsgeschäftlichen Verpflichtung ergibt, wie etwa die Übernahme einer Haftung oder einer Bürgschaft. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Vereinsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung ausdrücklich keine Organwalter sind.


Wann kann es dennoch zu einer Haftung von Vereinsfunktionären kommen? Es lohnt sich dazu ein Blick ins Vereinsgesetz: § 24 regelt die Haftung von Organwaltern und den Rechnungsprüfern. Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. 


Bei unentgeltlicher Tätigkeit haften Organwalter/ Rechnungsprüfer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese gilt allerdings nur dann, wenn in den Statuten nichts anderes vorgesehen oder vereinbart ist.


In Absatz 2 wird beispielhaft ausgeführt, wann Organwalter schadenersatzpflichtig werden können. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um vermögensschädigendes Verhalten, etwa wenn die Organwalter schuldhaft Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden oder Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Deckung in Angriff nehmen. Aber auch, wenn sie ein Verhalten setzen, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat. Die Ersatzpflicht des Funktionärs tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss des zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht, außer der Organwalter hat dieses Vereinsorgan irregeführt.


Was bedeutet die Einschränkung der Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nun für die in den Alpenvereinssektionen übliche Praxis der ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände/ und Rechnungsprüfer/innen? Vorsatz umfasst das Wissen und Wollen über die rechtswidrige Tat und kann umgangssprachlich übersetzt werden mit „ich weiß, dass das was ich tue, unrecht ist“. Zu beachten ist aber, dass bereits ein Für-möglich-Halten für die vorsätzliche Haftung ausreicht, wenn also das Verhalten nicht direkt auf das Eintreten des rechtswidrigen Ergebnisses gezielt ist. Wenn man etwa Handwerker beauftragt, deren Arbeiten aufgrund der finanziellen Unterdeckung des Vereins nicht bezahlt werden können und sich damit abfindet, dass diese in mangels Bezahlung in ihrem Vermögen geschädigt werden (bedingter Vorsatz). Grob fahrlässig handelt, wenn der Fehler einer ordentlichen und sorgfältigen Person in derselben Situation wie der Täter auf keinen Fall unterlaufen würde. 


Ist ein unentgeltlich tätiger Vereinsfunktionär einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Mit anderen Worten: der zum Schadenersatz verpflichtete Funktionär kann sich beim Verein regressieren. Diese Regressmöglichkeit kommt natürlich nicht zur Anwendung, wenn der Funktionär den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch einen solchen Regressanspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken.


Zusammenfassend bedeutet das für den ehrenwerten ehrenamtlichen Vereinsvorstand, dass er eine Haftung ausschließen kann, wenn er sich so verhält, wie er es mit seinem eigenen Vermögen tun würde. Um einer Haftung wegen grob fahrlässigem Verhalten zu entgehen, empfiehlt es sich, die Vereinsbuchhaltung immer à jour zu halten (und den Überblick darüber zu bewahren!), Außenstände schnellstmöglich einzumahnen, Verbindlichkeiten nur bei realistischer Ausfinanzierung einzugehen und prinzipiell finanzielle Abenteuer abzulehnen.

Haftung von TourenführerInnen

Die strafrechtliche Beurteilung von Alpinunfällen

Tourenführer und Bergführer glauben oft, mit einem Bein im Gefängnis zu stehen, wenn bei einer Tour ein Teilnehmer seiner Gruppe zu Schaden kommen sollte. Dass dies grundfalsch ist, soll hier erläutert werden. Denn: Bis ein/e verantwortliche/r TourenführerIn von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt wird, müssen viele rechtliche Hürden genommen werden.

Der Sorgfaltsbegriff beim Alpinunfall
Nicht jeder Alpinunfall unter Beteiligung eines Führers ist gleich bedeutend mit einer Verurteilung durch das Gericht. Die Staatsanwaltschaft und nach Stellung des Strafantrages das Gericht haben zu überprüfen, ob ein Führer fahrlässig gehandelt hat. Nur dann kann ein gewisses Verhalten strafrechtlich relevant sein. Der Fahrlässigkeitsbegriff im Strafgesetzbuch (StGB) ist kompliziert aufgebaut. Weil er aber für das weitere Verständnis wichtig ist, soll er hier im Original wieder-gegeben werden: „Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.“ (§ 6, StGB)

Objektive Sorgfaltswidrigkeit und „Maßfigur“
Hier handelt es sich um jenes Sorgfaltsmaß, das ein besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des betroffenen Führers aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutverletzung hintan zu halten. Diese Maßfigur ist somit die Norm, an der das Verhalten des betroffenen Führers gemessen wird. Das Gericht hat sich quasi in die Person des konkreten Führers hineinzuversetzen und festzustellen, wie im konkreten Fall die Maßfigur gehandelt hätte. Dabei ist immer eine strenge „ex ante“- Betrachtung vorzunehmen. „Ex ante“ bedeutet „im Vorhinein“. Das heißt, dass alle Umstände, die dem Führer nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten (z.B. Wetterverschlechterung, die erst nach dem Abmarsch von der Hütte im Radio verlautbart wurde), bei der konkreten Beurteilung außer Acht zu bleiben haben. Das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt richtet sich im Alpinrecht nach den jeweiligen Gepflogenheiten aus dem Verkehrskreis der betroffenen Bergführer bzw. nach dem, was von der Maßfigur verlangt werden kann. Der betroffene Bergführer kann sich nicht darauf berufen, etwas nicht zu kennen oder zu wissen, was zum allgemeinen Erfahrungs- und Wissensstand des Bergführerkreises zählt. Im Alpinrecht immer mehr von Bedeutung sind die sogenannten allgemein anerkannten Verhaltensregeln. Nachdem es anders als z.B. im Verkehrsrecht keine oder nur ausgesprochen allgemein gehaltene Rechtsnormen gibt (z.B. in den Bergführergesetzen: Der Bergführer muss sich so verhalten, dass die körperliche Sicherheit seiner Gäste nicht gefährdet ist), hat das Gericht zu hinterfragen, ob es im konkreten Fall allgemein anerkannte Verhaltensmaßregeln gibt. Ein klassisches Beispiel dafür ist die Überprüfung der Funktionsfähigkeit des VS-Gerätes vor Antritt der Tour durch den Führer. Mit Hilfe des gerichtlich beeideten Sachverständigen haben die Gerichte zu überprüfen, ob der Führer gegen so eine objektiv anerkannte Verhaltensnorm verstoßen hat. Das Schwierige dabei ist die Entscheidung, ob ein bestimmtes Verhalten oder eine gewisse Maßnahme in der Praxis schon so weit Standard geworden ist, dass man von „allgemein anerkannt“ sprechen kann. Kriterien dafür sind:

  • Durchführung in der Aus- und Weiterbildung
  • Empfehlungen der Berufsverbände
  • Publikationen in der Alpinliteratur
  • ständige Verwendung in der Praxis
  • Nachweis der Wirksamkeit


Erst wenn eine solche Maßnahme über einen langen Zeitraum hindurch unbestritten in der Praxis angewandt wird und die Anordnung auch ihre Begründung hat, kann von einer allgemein anerkannten Verhaltensmaßregel gesprochen werden. Ein Beispiel für die Frage, ob eine allgemein anerkannte Verhaltensmaßregel vorliegt, brachte das abgeschlossene Strafverfahren gegen einen Bergführer, der sich mit dem Vorwurf konfrontiert sah, am Tod eines Schülers verantwortlich zu sein, der anlässlich der Benützung einer Flying-Fox abstürzte. Der Grund des Absturzes lag darin, dass sich der vom Bergführer verwendete Twist-Lock-Karabiner selbständig öffnete. Der gerichtlich beeidete Sachverständige stellte in seinem ausführlichen Gutachten dar, dass es zwar Bestrebungen gebe, beim Flying-Fox eine vollständige Redundanz (Sicherungssysteme werden doppelt ausgeführt) anzuwenden, dass diese Forderung aber noch keine Verbreitung gefunden hat, und somit die Gefahr, dass sich Twist Lock-Karabiner selbständig öffnen und dadurch Schlingen, Anseilschlaufen und dergleichen aushängen können, in Österreich zum Zeitpunkt des gegenständlichen Unfalls noch nicht als allgemeiner Wissenstand für Bergführer bezeichnet werden kann. Das Strafverfahren wurde daher eingestellt.

Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
Neben der objektiven Sorgfaltswidrigkeit hat das Gericht zu überprüfen, ob der Bergführer aus subjektiven Gründen zur Einhaltung dieser objektiven Sorgfalt befähigt ist. Ein Profibergführer wird sicherlich schwer Gründe finden, diese Befähigung abzustreiten. Anders sieht es bei ehrenamtlichen Führern aus. Bei ihnen ist der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab sicher geringer als beim Profibergführer. An Profibergführern, denen sich wenig oder keine erfahrenen Personen anvertrauen, sind im Regelfall hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Das heißt aber noch lange nicht, dass sich ein ehrenamtlicher Führer bei einem Unfall darauf berufen kann, nicht die Ausbildung eines Profibergführers zu haben und deshalb für die Fehler bei der konkreten Führungstour nicht zu haften.

Sollte ein Tourenführer eine Bergtour unternommen haben, die sein Können bei weitem übersteigt, was ihm vorher bekannt war oder bekannt sein musste, so spricht der Jurist von Übernahms- oder Einlassungsfahrlässigkeit. Bei dieser Gelegenheit ist auch auf das sogenannte „Auswahlverschulden“ hinzuweisen: Sollte ein Sektionsvorsitzender einen ehrenamtlichen Führer einsetzen, von dem er weiß, dass er der konkreten Führungstour nicht gewachsen ist, kann im Falle eines Unfalles auch der Vereinsvorsitzende zum Handkuss kommen. Bei der Überprüfung der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit hat das Gericht zu beurteilen, ob vom Bergführer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Beschaffenheit erwartet werden kann, sich in der besonderen Unfallsituation objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten.

Die Vorhersehbarkeit
Bei vielen Alpinunfällen und hier vor allem bei Lawinenunfällen hat das Gericht zu beurteilen, ob zum Beispiel der Abgang der Lawine für den Bergführer vorhersehbar war. Der Frage der objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit kommt besondere Bedeutung zu. Die „objektive Vorhersehbarkeit“ ist dann gegeben, wenn die konkrete Handlung für den dann eingetretenen „Erfolg“ (=Unfall) typisch war. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein für eine „Flying Fox“ Verantwortlicher den Teilnehmer starten lässt, obwohl sich der vorige Teilnehmer noch in der Bahn befindet. Das frühzeitige Freigeben der Seilrutsche wäre für den Unfall typisch. Die Frage nach der „subjektiven Vorhersehbarkeit“ versucht zu klären, inwieweit für die konkrete Person (Ausbildungsstand) und zum konkreten Zeitpunkt des Unfalls (Umweltbedingungen) die Vorhersehbarkeit gegeben war. Der Grad des Verschuldens ist umso größer, je wahrscheinlicher die Rechtsgutverletzung ist.

Schlussbemerkung: Es sei versichert, dass sich sowohl Staatsanwaltschaft als auch die Gerichte bei der strafrechtlichen Beurteilung von Alpinunfällen große Mühe geben. Zentrale Figur in jedem Gerichtsverfahren ist der gerichtlich beeidete Sachverständige. Dieser hat die schwierige Aufgabe, dem Gericht die Grundlagen zu liefern, damit dieses in der Lage ist, zu beurteilen, wie sich die „Maßfigur“ in der konkreten Situation verhalten hätte, ob der Unfall vorhersehbar war, welche Lehrmeinungen es zu diesem Thema gibt, wie die Praxis aussieht, was in der Ausbildung gelehrt wird und letztlich, ob ein gewisses Verhalten des Führers oder ein Unterlassen für den Unfall kausal war.


Zum Thema Recht und Haftung gibt es ein 3D special - siehe Kapitel 15

Österreichischer Alpenverein | Olympiastraße 37, 6020 Innsbruck | T +43/512/59547 | E-Mail

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