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Recht, Richt- und Leitlinien im Naturschutz

Grundsatzprogramm Naturschutz

Die Hauptversammlungen des Österreichischen Alpenvereins haben in den vergangenen Jahren jene Programme und Leitbilder beschlossen, nach denen sich die Arbeit der Naturschutzreferent*innen, der Sektionen und Mitglieder richten soll. Sie sind sozusagen das „Brevier“ für die Naturschutzreferent*innen, aber auch die Legitimation für Aktivitäten, welche nicht von vornherein in den Sektionen mitgetragen werden.


Das Grundsatzprogramm „Natur-, Landschafts- und Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung und umweltverträglicher Bergsport“ (Beschlossen anlässlich der Jahreshauptversammlung 2013 in Dornbirn)

Der Österreichische und Deutsche Alpenverein sowie der Alpenverein Südtirol haben das neue Grundsatzprogramm gemeinsam erarbeitet und jeweils angenommen.
Wichtigstes Ergebnis  ist die Vereinheitlichung von Präambel und Leitlinien des Grundsatzprogramms mit dem Deutschen und Südtiroler Alpenverein. In den zentralen Fragen des Natur- und Umweltschutzes im Alpenraum werden ÖAV, DAV und AVS somit nach den gleichen Grundsätzen handeln.

Das Grundsatzprogramm wurde unterteilt in:

  • Präambel
  • Teil 1: Leitlinien
  • Teil 2: Strukturelle und organisatorische Voraussetzungen für die Umsetzung

In der Präambel wird der Zweck und die Absicht - quasi das Motiv des Grundsatzprogrammes - dargestellt. Darüber hinaus bekennen sich die alpinen Vereine zu ihrer Doppelrolle als Bergsport- und Naturschutzorganisation, die mit Zielkonflikten verbunden ist und sich nur mit Kompromissen lösen lässt. Aus diesem Grund steht das Grundsatzprogramm für ein maßvolles und umsichtiges Nützen sowie ein vorausschauendes Schützen des Alpenraums.

Die im 1. Teil festgelegten 12 Leitlinien lauten:

  • 1.1 Ganzheitliches Naturverständnis fördern und kulturelles Erbe bewahren
  • 1.2 Grundfunktionen des Alpenraumes sichern
  • 1.3 Alpine Raumordnung weiter entwickeln und umsetzen
  • 1.4 Natürliche Lebensgrundlagen erhalten und Schutzgebiete sichern
  • 1.5 Touristische Wachstumsspirale durchbrechen und unerschlossene Räume erhalten
  • 1.6 Natur- und umweltverträgliche Formen des Tourismus fördern
  • 1.7 Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der lokalen Bevölkerung anstreben
  • 1.8 Die Energiezukunft kritisch mitgestalten
  • 1.9 Alpenkonvention stärken und umsetzen
  • 1.10 Freien Zugang zur Natur bewahren
  • 1.11 Zu natur- und umweltverträglichem Verhalten anleiten
  • 1.12 Die alpine Infrastruktur für den Bergsport ökologisch ausrichten

Im 2. Teil sind die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Grundsatzprogrammes aufgelistet:

  • Präsidium
  • Naturschutzbeirat
  • Abteilung Raumordnung und Naturschutz
  • Landesverband
  • Sektion
  • Aus- und Weiterbildung
  • Informationsportal für Umsetzungsaktivitäten in den Sektionen


Das Grundsatzprogramm kann auf der Internetseite des Alpenvereins abgerufen werden:
www.alpenverein.at > Natur & Umwelt > Wir und Naturschutz > Grundsatzprogramm


Da sich das Grundsatzprogramm ähnlich wie der sperrige Titel liest, wurde das Programm auf Anregung unserer FunktionärInnen im Jahr 2018 in eine leicht verständliche Version „übersetzt". Als Inspirationsquelle diente die Kunst der Graphic Novel. Erzählt wird das neue GSP LEICHT VERSTÄNDLICH von Eugen Guido Lammer (1863-1945). Der „Reinhold Messner des 19. Jahrhunderts“ war gleichzeitig auch einer der Väter des Alpenverein-Naturschutzes. Er führt uns durch die zwölf Leitlinien, die von Markus Koschuh und Roland Kals textlich sowie von Roman Hösel bildlich neu gefasst wurden.

Das GSP LEICHT VERSTÄNDLICH kann auf der Internetseite des Alpenvereins abgerufen werden:

www.alpenverein.at > Natur & Umwelt > Alpine Raumordnung > Grundsatzprogramm


Ältere Grundsatzprogramme des Österreichischen Alpenvereins im Bereich des Natur- und Alpenschutzes (chronologisch):


Grundsatzprogramm 1978 (beschlossen anlässlich der Hauptversammlung 1978 in Bad Hofgastein)

Anfang der 1980er-Jahre erfuhr der Alpenraum in zunehmendem Maße zivilisatorische Eingriffe (Seilbahnerschließungen, Kraftwerksprojekte, usw.), was in einigen Regionen zu einer Bedrohung des ökologischen Gleichgewichts führte und keine ausreichende Sicherung der Lebensgrundlage für die nachfolgenden Generationen mehr bedeutete. Dem entgegenzuwirken, beschloss der Österreichische Alpenverein in seiner Hauptversammlung in Bad Hofgastein 1978 das Grundsatzprogramm für Naturschutz und Umweltplanung im Alpenraum.
Zu folgenden Themenspektren wurden Maßnahmen erarbeitet:

  • Hütten und Wege
  • Bergbahnen
  • Straßen und Erholungsverkehr
  • Boden und Luft
  • Wasser, Kraftwerke und Energie
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Jagd
  • Landeskultur und Schutzgebiete
  • Raumordnungs- und Siedlungswesen
  • Entwicklungsleitbild und Prüfung der Umweltverträglichkeit
  • Finanzierung


Mittelfristiges Arbeitsprogramm für den Natur- und Umweltschutz (beschlossen anlässlich der Hauptversammlung 1992 in Kössen/Reith i. W.)

1992 wurden folgende Arbeitsschwerpunkte beschlossen, um die Effizienz der Natur- und Umweltschutzaktivitäten zu verbessern:

  • Verbesserung von Information und Kommunikation nach innen und nach außen
  • Verstärkung der Naturschutzausbildung auf der Basis eines Ausbildungskonzeptes
  • Erarbeitung von Strategien für eine Verkehrspolitik des Alpenvereins
  • Stellungnahme zu den Trendsportarten
  • Intensivierung der Bemühungen für zweckmäßige Schutzgebietsausweisungen sowie die Mitwirkung beim Management
  • Stärkung des Vereinsstatus im Natur- und Umweltschutzrecht
  • Aufnahme neuer Kooperationsformen mit der ortsansässigen Bevölkerung im Berggebiet


Leitlinien für den Alpenschutz „Helfen wir den Alpen“ (beschlossen anlässlich der Hauptversammlung 1994 in Lienz)

Die fortschreitende Bedrohung des sensiblen Ökosystems Alpen auf Grund kurzfristig ausgerichteter wirtschaftlicher Interessen erforderte seitens des Österreichischen Alpenvereins in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Alpenverein und dem Alpenverein Südtirol die Erstellung von Leitlinien zur umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung und zum Schutz des Alpenraumes, um die Existenz- und Lebensgrundlage zukünftiger Generationen langfristig zu sichern. Das im Jahre 1994 bei der Jahreshauptversammlung in Lienz beschlossene Grundsatzprogramm „Helfen wir den Alpen“ stellt mit seinen 10 Leitlinien eine Richtschnur für eine sozialverträgliche Entwicklung sowie den Schutz der Alpen dar.
Folgende Themen sind für eine maßgeblich nachhaltige Alpenentwicklung notwendig:

  • Kulturelles Erbe bewahren
  • Grundfunktionen sichern
  • Lebensgrundlagen wieder herstellen
  • Entwicklungsspielraum erhalten
  • Erschließungstätigkeit beenden
  • Ökologischen Tourismus öffnen
  • Konsens anstreben
  • Umweltgerechtes Verhalten vermitteln
  • Aktivitäten intensivieren
  • Zusammenarbeit verstärken


Im Lehrgang "Naturschutz im Alpenverein" beschäftigt sich Modul 2 mit dem Thema "Rechtsfragen im Natur- und Umweltschutz"; siehe Kapitel "Aus- und Weiterbildung" sowie auf unserer Akademieseite unter www.alpenverein-akademie.at > Verein & funktion > Naturschutz im Alpenverein

Panorama Valsertal. Bild: Ch. Schwann

Positionspapier Windkraftanlagen in Gebirgsregionen geschützte Inhalte

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Naturschutzgesetze

In Österreich sind die Länder für die Regelungen im Naturschutz zuständig, daher gibt es für jedes Land ein eigenes Naturschutzgesetz inkl. dazugehörigen Durchführungsverordnungen – jedoch kein Naturschutz- oder Naturschutzrahmengesetz des Bundes. Der Beitritt zu internationalen Übereinkommen zum Schutz von Natur und Landschaft erfolgt – im Einvernehmen mit den Bundesländern – durch den Bund, der auch die entsprechenden Gesetze verabschiedet. Einzig die Nationalparks in Österreich sind bundesrechtlich über Einzelgesetze geregelt, und beruhen auf Zusammenarbeit des Bundes mit den jeweils beteiligten Ländern (§15a-Verträge). Die Geodaten sind über den österreichischen Geodatenverbund Geoland und die GIS-Fachstellen der Länder verfügbar.
Alle Gesetzestexte können über das Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundeskanzleramtes online abgerufen werden:  www.ris.bka.gv.at

Die Zielsetzungen der Naturschutzgesetze sind:

  • Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensräume
  • Schutz eines ungestörten und funktionsfähigen Naturhaushaltes
  • Schutz der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswertes von Natur und Landschaft

Die österreichischen LANDESNATURSCHUTZGESETZE sind:

  • Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftpflegegesetz (NG 1990)
  • Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002)
  • Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)
  • Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001)
  • Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG 1999)
  • Steiermärkisches Naturschutzgesetz (NschG 2017)
  • Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005)
  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung – Vorarlberg (GNL)
  • Wiener Naturschutzgesetz 1998 (o. Abk.)

Außerdem sind die Raumordnungsgesetze, Jagd- und Fischereigesetze, Pflanzenschutzgesetze und Ähnliches der Bundesländer relevant, sowie zahlreiche Bundesgesetze, die indirekt in die Materie eingreifen.


Daneben sind gemeinsames EU-Recht und eine Fülle von internationalen und zwischenstaatlichen Abkommen für die Ausweisungen und Unterschutzstellung von Belang. Diese sind teils rechtswirksam, teils Absichtserklärungen und Bedarfsfeststellungen, die über nationale Schutzkategorien abgedeckt werden. Beitritte und die Umsetzung des überstaatlichen Schutzes von Natur und Landschaft erfolgt – im Einvernehmen mit den Bundesländern – durch den Bund.

Schutzgebietskategorien in Österreich sind:

  • Bundesrecht
  • Gartendenkmale (Denkmalschutzgesetz)
  • Nationalparks (einzelne Nationalparkgesetze NP-G)


Internationale Verpflichtungen

  • Europaschutzgebiete: Natura-2000-Gebiete (FFH, Vogelschutz, Wild-Europaschutzgebiete), Biogenetische Reservate, Europadiplomgebiete; Schutzgebiet der Alpenkonvention
  • UNESCO: Weltnaturerbe-Gebiete, Biosphärenreservate, Geoparks, Ramsar-Schutzgebiete; IUCN: Wildnisgebiete, COP: Important Plant Areas


Landesrecht

  • Gebiete des Kulturlandschaftsinventars
  • Gebiete des Moorschutzkatalogs
  • Geschützte Biotope
  • Geschütze Höhlen des Höhlenkatasters und der Landesgesetze (Naturhöhle, Schauhöhle)
  • Geschützte Landschaftsteile
  • Landschaftsschutzgebiete
  • Lebensraumschutzgebiete (nicht objektbezogener Biotopschutz)
  • Naturdenkmäler (Objektschutz von Einzelerscheinungen)
  • Naturparke
  • Naturschutzgebiete
  • Ruhegebiete
  • Schutzgebiete nach ÖPUL – Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft
  • Schutzwald (Bannwald)
  • Trinkwasserschutzgebiete

Daneben gibt es zahlreiche spezifische landesrechtliche Unterschutzstellungen, wie Sonderschutzgebiete (Tirol, Sbg., Ktn.), Örtliche Schutzgebiete (Vlbg.), geschützte Naturgebilde/Naturdenkmäler von örtlicher Bedeutung/Örtliche Naturdenkmale (Sbg., Vlbg., Ktn.), Ökologische Entwicklungsflächen (Wien), Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel (Wien), Baumschutzverordnungen (Stadt Sbg., unspezifischer Objektschutz), Ruhezonen (Ruhegebiete, Sbg., Tirol, Vbg.), Geschützte Grünbestände (Ktn.), Parkschutzgebiete (Wien), Geschütze Lebensräume (Bgld.), Pflanzenschutzgebiete (Vlbg.), Laichschongebiete (Ktn.), Wildbiotopschutzgebiete (Sbg.)

Außerdem sind aus den Umweltschutzrechten heraus prinzipiell geschützt:

  • Magerwiesen, Feuchtgebiete, Gewässer und deren Ufer bzw. Umgebung, Alpinregionen und Gletscher (Ex-lege-Schutzgebiete) .
  • Österreichisches Feuchtgebietsinventar (RAMSAR und andere)
  • Österreichisches Gletscherinventar (Gletscherkataster, Institut für Meteorologie und Geophysik der Universität Innsbruck und Kommission für Geophysikalische Forschungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften)


Vertragsnaturschutz: Privatrechtlich organisiert sind etwa die Naturwaldreservate.

Umweltverträglichkeitsprüfung

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP)
Das Österreichische Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung (i.d.F. kurz: UVP-Richtlinie) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Geändert bzw. wesentlich erweitert wurde diese Richtlinie durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme. Diese wiederum diente im Wesentlichen der Umsetzung der so genannten Aarhus-Konvention. Neben dem Zugang zu Umweltinformationen und dem Zugang zu Gerichten soll sie das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten gewährleisten.
Daraus folgte, dass anerkannten Nichtregierungsorganisationen im Juni 2005 in Österreich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich in umweltrechtliche Verfahren „einzumischen“. Dafür ist eine bescheidmäßige Anerkennung als Umweltorganisation notwendig, die bisher 62 (Stand 04.02.2020) Organisationen erlangt haben. Die Abteilung Raumplanung und Naturschutz des Österreichischen Alpenvereins hat mit Schreiben vom 16. Februar 2005 um die Akkreditierung als eine im gesamten österreichischen Bundesgebiet tätige Umweltorganisation beim dmaligen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Mit Bescheid vom 20. April 2005 wurde dem Antrag erfreulicherweise entsprochen. Mit einem Überprüfungsbescheid vom 06. Juni 2019 wurde dies neuerlich bestätigt.
Damit ist der Österreichische Alpenverein seit 01. Juni 2005 berechtigt, österreichweit seine Parteienrechte in umweltrechtlichen Verfahren nach dem UVP-G geltend zu machen. Im Juli 2007 wurde dazu in der Abteilung Raumplanung und Naturschutz eine eigene Stelle eingerichtet. Seither hat sich der Österreichische Alpenverein an Verfahren zu Schigebietserweiterungen, Wasser- und Windkraftanlagen, Freileitungen und Gesteinsabbauen in Kärnten, Salzburg, Tirol und der Steiermark beteiligt.


Mit der Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 wurden die Stammfassung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG und die Novellen aus den Jahren 1997, 2003 und 2009 in einer offiziellen kodifizierten Fassung zusammengeführt.
Mit der Änderungs-Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 wurden neue Prüfbereiche (biologische Vielfalt, Flächenverbrauch, Klimawandel, Katastrophenrisiken) geschaffen, eine Koordinierung bzw. gemeinsame Abwicklung von UVP und anderen Umweltprüfungen (bei Anwendung von FFH- und Vogelschutz-Richtlinie) und die leicht zugängliche, elektronische Bereitstellung der Unterlagen für die Öffentlichkeit normiert.
Diese Änderungs-Richtlinie 2014/52/EU wurde mit der UVP-G-Novelle 2018 in nationales Recht umgesetzt.


Zusammengefasst sind die Ziele der UVP folgende:
• Umweltschäden nach dem Vorsorgeprinzip von vornherein zu vermeiden;
• die Umweltauswirkungen ganzheitlich und umfassend, nicht nur sektoral und ausschnittsweise zu betrachten;
• eine bessere Vorbereitung der Projekte und der Genehmigungsverfahren zu erreichen;
• Umweltbelange mit dem gleichen Stellenwert wie andere Belange in die Abwägung und Entscheidung einzubringen;
• die Genehmigungsverfahren von Vorhaben unter Beteiligung der Öffentlichkeit transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten.


Umweltverträglichkeitsprüfung erklärt im Drei D Magazin 01/2020: zum Artikel


STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG (SUP)
Die Strategische Umweltprüfung ist ein durch eine EG-Richtlinie (2001/42/EG) vorgesehenes, systematisches Prüfungsverfahren. Sie ist ein innovatives Instrument zur systematischen Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Das heißt, sie erfasst und bewertet voraussichtlich erhebliche positive wie negative Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen. Typische Anwendungsfälle sind Regionalentwicklungspläne, Bauleitpläne, Verkehrskonzepte, Abfallwirtschaftspläne, Energiekonzepte, Tourismusprogramme etc.

UMWELTINFORMATIONSGESETZ (UIG) - Zugang zu Umweltinformationen
Die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG erfolgte in Österreich auf Bundesebene durch Novellierung des Umweltinformationsgesetzes und auf Länderebene durch Novellierung der entsprechenden Umweltinformations-, Auskunfts- bzw. Umweltschutzgesetze. (Umweltinformationsgesetz des Bundes – UIG,idF BGBl. I Nr. 74/2018).
Das UIG gewährleistet das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und fördert die Verbreitung dieser Informationen. Das bedeutet, dass jede Person einen Antrag auf Umweltinformation stellen kann, ohne dass dafür irgendein Nachweis erforderlich ist.
Für Umweltinformationen, die Angelegenheiten betreffen, die in der Gesetzgebung Landessache sind (beispielsweise Natur- und Landschaftsschutz, Jagd- und Fischereiwesen und das Bauwesen), gibt es in jedem Bundesland eigene Landesumweltinformationsbestimmungen.

Natura2000

Logo Natura2000

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Union (EU) die Verpflichtung eingegangen, ein europaweites Schutzgebietssystem mit einheitlichen Kriterien für bedrohte Tier- und Pflanzenarten und für seltene Lebensräume gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten aufzubauen. Von der Europäischen Union wurden zwei Richtlinien erlassen, die in das Schutzgebietssystem NATURA 2000 im jeweiligen Landesrecht einzugliedern sind:

  1. Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-RL): Diese Richtlinie soll die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen sichern helfen.
  2. Vogelschutzrichtlinie (VS-RL): Sie zielt auf den Schutz sämtlicher wild lebender Vögel hin, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten heimisch sind.

Die von den Mitgliedsstaaten vorgeschlagenen Natura 2000-Gebiete werden in sechs biogeografische Regionen (boreal, kontinental, atlantisch, alpin, makronesisch und mediterran), die von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten erarbeitet wurden, gegliedert. Österreich hat Anteil an der alpinen und kontinentalen Region. Mit Stand März 2019 wurden in Österreich 350 Natura 2000-Gebiete naturschutzrechtlich verordnet. Dies entspricht etwa 15,3 % der gesamten österreichischen Staatsfläche.
Das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 umfasst rund 27.863 Gebiete (Stand 2019), das sind fast 18 Prozent der Landfläche der EU und über 145.000 Quadratkilometer der Meeresfläche.
Jeder Mitgliedsstaat hat sich verpflichtet, eigens für jene nominierten Natura 2000-Gebiete Erhaltungsmaßnahmen in Form von „Managementplänen“ vorzusehen. Des Weiteren sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate zu vermeiden (Verschlechterungsverbot). Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nur für solche Störungen, die auf die Ziele der Richtlinien als erheblich einzustufen sind.
Folgende Aufgaben müssen nun von den Mitgliedsstaaten erfüllt werden:

  • Die endgültige Fixierung der Gebiete im gesamten Bereich der Europäischen Union.
  • Die wissenschaftliche Definition notwendiger Erhaltungsmaßnahmen.
  • Die Ausarbeitung von Managementplänen im Einvernehmen mit der Bevölkerung und den betreffenden Nutzern, vor allem Land- und Forstwirtschaft, Tourismus und Verkehr.

Unterlässt ein Mitgliedsstaat die Meldung eines besonders sensiblen Gebietes im Hinblick auf seine Schutzwürdigkeit durch die Erfüllung der Kriterien nach der FFH-RL oder der VS-RL, so kann die Europäische Union im Wege einer Klage an den Europäischen Gerichtshof das Land zwingen, das betreffende Gebiet als Natura 2000-Gebiet auszuweisen (Vertragsverletzungsverfahren). Somit ist der Schutz besonders sensibler Gebiete nicht mehr allein eine Angelegenheit der jeweiligen Bundesländer, sondern auch eine europäische.
Die EU-Kommission mahnte Österreich ob seines unvollständigen Natura 2000-Netzwerks und leitete am 30. Mai 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik ein. Die Folge: Rund 200 neue Natura 2000-Gebiete mussten nachgemeldet werden. Der Umweltdachverband hat in Kooperation mit zahlreichen Expert*innen und mit Unterstützung der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft eine sogenannte Schattenliste erstellt, in der alle noch zu nominierenden Gebiete aufgelistet sind („Natura 2000 Schattenliste - Evaluation der Ausweisungsmängel und Gebietsvorschläge“). Mittlerweile sind die fehlenden Gebiete nachgemeldet worden und das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingestellt.
Die Kriterien für ein Natura 2000-Gebiet nach der FFH-Richtlinie sind in der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen enthalten.
Die Kriterien für die Vogelschutz-Richtlinie sind in der Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verankert.
Auch der Österreichische Alpenverein ist mit seinen zahlreichen arbeitsgebietsbesitzenden Sektionen und als Grundeigentümer (z.B. Nationalpark Hohe Tauern) von der Ausweisung der Natura 2000-Gebiete betroffen. Gerade im Bereich der Wegefreiheit oder in der Hüttenbewirtschaftung (z. B. Umbauten, Zubauten, Sanierungen, usw.) muss sich der ÖAV aktiv in die Natura 2000-Diskussion einbringen.

Österreichischer Alpenverein | Olympiastraße 37, 6020 Innsbruck | T +43/512/59547 | E-Mail

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