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Recht und JugendRechts- und Haftungsfragen drängen sich ab und zu in die Diskussion wenn es um Jugendarbeit und Vereinstouren geht. Den meisten Jugendleiter*innen und Jugendmitarbeiter*innen ist das Thema jedoch recht fremd. Gemessen an der Zahl von juristischen Verfahren, mit denen unsere ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen konfrontiert sind, zeigt dass diese Fremdheit zurecht besteht: Es passiert äußerst selten, dass jemand wegen seiner Vereinstätigkeit es mit Paragraphen, Anwälten und Gerichten zu tun bekommt. 3D special: Recht und HaftungUm ein wenig Licht in den Paragraphendschungel zu bringen, haben wir ein eigenes 3D-special zu diesem Thema erstellt. JugendschutzIn Österreich gibt es für jedes Bundesland ein eigenes Jugenschutzgesetz. Je nachdem in welchem Bundesland man sich aufhält, gilt ein anderes Gesetz. Was wird mit Jugendschutz-Gesetzen geregelt?In den Jugendschutzgesetzen befinden sich vorallem Regelungen für
Weiterführende Informationen für euer Bundesland findet ihr z.B. unter www.jugendportal.at AufsichtspflichtDer Begriff Aufsichtspflicht findet sich im Gesetz unter § 146 Abs 1 ABGB wieder: "Die Pflege des Kindes umfasst besonders, die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie der unmittelbaren Aufsicht." Unter dem Begriff "Kinder" versteht das Gesetz Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre. Die "unmittelbare Aufsicht" ist dabei nicht näher definiert. Aufgrund der Rechtsprechung kann man aber folgende Grundsätze aufstellen:
Wer hat die Aufsichtspflicht? Die Obsorgeberechtigten (Eltern, Alleinerziehende,...) haben die Aufsichtspflicht. Diese Pflicht kann übertragen werden. Auch Minderjährige (unter 18 Jahre) können die Aufsichtspflicht übernehmen, wenn diese minderjährigen Personen verantwortungsbewusst und im Umgang mit Kinder erfahren sind (z.B. JugendmitarbeiterIn die bereits selbst lange Zeit in einer Jugendgruppe war und Erfahrungen bei der Begleitung der Gruppe mit der JugendleiterIn gemeinsam gemacht hat). Wie kann die Aufsichtspflicht übertragen werden? Die Aufsichtspflicht kann durch einen Vertrag (schriftlich/mündlich) übertragen werden. Zusätzlich kann die Übertragung auch stillschweigend erfolgen (es ergibt sich aus den Umständen, dass der Obsorgepflichtige die Aufsichtspflicht übertragen will und die andere Person diese auch übernehmen will; z.B. Kind wird im Jugendraum dem Jugendleiter übergeben). Wann beginnt und endet die Aufsichtspflicht? Wann und wo die Aufsichtspflicht beginnt, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung bzw. nach der stillschweigenden, faktischen Übernahme (Kind wird von Eltern zum Kletterkurs gebracht). Die Aufsichtspflicht endet wenn das Kind z.B. den Kletterkurs erlaubterweise verlässt. D.h. die Eltern (Obsorgepflichtigen) holen das Kind ab, oder man vereinbart mit den Eltern, dass das Kind alleine nach Hause gehen kann, wenn es dazu in der Lage ist. Inhalt der Aufsichtspflicht
Auf das Alter bezogen können folgende Aussagen als Orientierung gelten: 0-6 Jahre: durchgehend beaufsichtigen (Blick- und Hörweite) 6-10 Jahre: ein/zwei Stunden ohne direkte Aufsicht, Aufenthaltsort der Kinder muss bekannt sein 10-14 Jahre: tagsüber unbeaufsichtigt, genaue Vereinbarung über das nach Hause kommen/ins Ferienlager kommen ab 14 Jahren: hier sind bitte die je nach Bundesland unterschiedlichen Regelungen im Jugenschutzgesetz zu berücksichtigen! Was gibt es bei Ferienlager/Ausflügen noch zu beachten?
Haftpflichtversicherung Als Mitarbeiter*in/Jugendleiter*in in der Alpenvereinsjugend genießt ihr für Alpenvereins-Veranstaltungen den Schutz der Alpenvereins-Funktionärs-Haftpflichtversicherung. Zum Nachlesen: Aufsichtspflicht - Was Kinder und Jugendbetreuer*innen wissen müssen, von Marco Nademleinsky, Manz-Verlag |
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