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Richtlinien, Beihilfen und FinanzenInhalt: Beihilfen und FinanzenDer Hauptverein ist sich bewusst, dass die hüttenbesitzenden und Arbeitsgebiete betreuenden Zweigvereine große finanzielle Lasten zur Erhaltung der alpinen Infrastruktur tragen. Es ist ihm daher auch in Wahrnehmung seiner Ausgleichsfunktion ein großes Anliegen, diese Zweigvereine bestmöglich beratend und finanziell zu unterstützen. Das zur Verfügung stehende Budget setzt sich im Wesentlichen aus Geldern des Bundesministeriums, Mitteln der Bundessport GmbH, sowie aus Hauptvereinsmitteln zusammen. Als Ausgleich der 2019 gekürzten Bundesförderung gibt es zusätzlich eine LE-Förderschiene. Diese wird über EU-Mittel kofinanziert und geht direkt an einzelne Projekte oder Zweigvereine. Sie ist somit nicht budgetwirksam. Trotz des intensiven Bemühens des Hauptvereines um Erhöhung und Absicherung dieser Mittel - reichen sie in der Regel nicht aus, um alle Beihilfenansuchen positiv behandeln zu können. Die im ePortal zum Download bereit gestellten Richtlinien für die Verteilung von Beihilfen und Darlehen stellen objektive und nachvollziehbare Kriterien dar, deren Einhaltung unabdingbar auch zur Abrechnung der öffentlichen Fördermittel geboten ist. Baumaßnahmen an Hütten und Wegen des Alpenvereins (Erhaltungs-, Ersatz-, Zu-, Um- und Rückbauten, Einrichtungen zum Betrieb einer Hütte, Winterräume, Außenanlagen, Fernmeldeeinrichtungen, bei Hütten der Kategorie I in Sonderfällen auch der Betriebsaufwand) können vom Hauptverein durch Beihilfen und/oder Darlehen gefördert werden. Hütten der Kategorie II können für Baumaßnahmen nur dann eine Beihilfe zugeteilt bekommen, wenn die im Beihilfenbudget bereitgestellten Mittel dafür auslangen. Grundsätzlich sollten diese mit Darlehen auskommen. Für Hütten der Kategorie III (und Talherbergen) kann der Hauptverein keine Beihilfen gewähren. BASISFÖRDERUNG: Ab der Gesamtsumme von € 3.000 eines Hüttenprojekts (HA, HB oder HU) kann beim Hauptverein um Beihilfe angesucht werden. Die Finanzierung von Baumaßnahmen hat stets zu einem Mindestanteil von 10% durch Eigenmittel des antragsstellenden Zweigvereins – falls nötig über ein (ÖAV-) Darlehen zu erfolgen. Höhe der Basisförderung (Details sind den jeweils aktuellen Richtlinien im ePortal zu entnehmen): • für allgemeine Baumaßnahmen bei Hütten, in der Regel bis zu 40% ZUSATZFÖRDERUNG (neu ab 2024): Mit der Zusatzförderung für Großprojekte kann die reguläre Basisförderung auf maximal 80% der Gesamtinvestitionskosten aufgestockt werden. Dieser Sonderbudgetposten besteht für in langfristiger Vorausschau geplante Großprojekte. Ein Projekt gilt als Großprojekt ab einem Schwellenwert, der abhängig ist von der Anzahl Mitglieder und Anzahl Kat.-I.-Hütten des Zweigvereins. Die Tabelle mit den einzelnen Schwellenwerten der Zweigvereine ist den Beihilfenrichtlinien für Hütten und Wege, abgelegt im ePortal, zu entnehmen. Bei der Inanspruchnahme der Zusatzförderung liegt der Selbstbehalt des Zweigvereins bei einem Mindestanteil von 20% – wiederum falls nötig über ein (ÖAV-) Darlehen. Wo möglich sind Kofinanzierungen (EU/ELER/INTERRERG/Bund, u.a. via KPC/Land/Gemeinden) bis zum Erreichen der 90% Maximal Förderschwelle erwünscht. Vor jeder Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung ist jedoch Kontakt mit der Abteilung Hütten und Wege aufzunehmen um nicht zulässige Doppelförderungen ausschließen zu können. Im ePortal finden Sie die aktuell gültigen Richtlinien zur Verteilung von Beihilfen und Darlehen: Das Präsidium ersucht die Zweigvereine die Abrechnungsrichtlinien genauestens einzuhalten. Dieses Anliegen resultiert nicht aus einem überbordenden Bürokratismus im AV-Haus in Innsbruck. Vielmehr geht das auf die vereinsfremden Prüfstellen der Subventionsgeber der öffentlichen Stellen zurück. |
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