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Richtlinien, Beihilfen und Finanzen

Beihilfen und Finanzen

Der Hauptverein ist sich bewusst, dass die hüttenbesitzenden und Arbeitsgebiete betreuenden Sektionen große finanzielle Lasten zur Erhaltung der alpinen Infrastruktur tragen. Es ist ihm daher auch in Wahrnehmung seiner Ausgleichsfunktion ein großes Anliegen, diese Sektionen bestmöglich beratend und finanziell zu unterstützen. Das zur Verfügung stehende Budget setzt sich im Wesentlichen aus Geldern des Bundesministeriums, Mitteln der Bundessport GmbH, sowie aus Hauptvereinsmitteln zusammen. Als Ausgleich der 2019 gekürzten Bundesförderung gibt es zusätzlich eine LE-Förderschiene. Diese wird über EU-Mittel kofinanziert und geht direkt an einzelne Projekte oder Sektionen. Sie ist somit nicht budgetwirksam. Trotz des intensiven Bemühens des Hauptvereines um Erhöhung und Absicherung dieser Mittel- reichen sie in der Regel nicht aus, um alle Beihilfenansuchen positiv behandeln zu können. Die im ePortal zum Download bereit gestellten Richtlinien für die Verteilung von Beihilfen und Darlehen stellen objektive und nachvollziehbare Kriterien dar, deren Einhaltung unabdingbar auch zur Abrechnung der öffentlichen Fördermittel geboten ist.


Baumaßnahmen an Hütten und Wegen des Alpenvereins (Erhaltungs-, Ersatz-, Zu-, Um- und Rückbauten, Einrichtungen zum Betrieb einer Hütte, Winterräume, Außenanlagen, Fernmeldeeinrichtungen, bei Hütten der Kategorie I in Sonderfällen auch der Betriebsaufwand) können vom Hauptverein durch Beihilfen und/oder Darlehen  gefördert werden.

Hütten der Kategorie II können für Baumaßnahmen nur dann eine Beihilfe zugeteilt bekommen, wenn die im Beihilfenbudget bereitgestellten Mittel dafür auslangen. Grundsätzlich sollten diese mit Darlehen auskommen. 

Für Hütten der Kategorie III (und Talherbergen) kann der Hauptverein keine Beihilfen gewähren. 


Höhe der Beihilfen:
• für allgemeine Baumaßnahmen bei Hütten, in der Regel 40%
• für Energieversorgung 60% nach Abzug der öff. Subventionen, ansonsten 50%
• für Trinkwasserversorgung, Abwasserreinigung und Abfallentsorgung bis zu 80% nach Abzug der öff. Förderung, ansonsten 50%,
• für Geschäftsstellen, Jugendräume und Jugendheime bis zu 50% (Förderungen durch den Hauptverein können frühestens 5 Jahre, ab der 1. Beihilfezusage bis zu 30 %, nach 10 Jahren bis zu 40 % und nach 15 Jahren bis zu 50 % gewährt werden)
der nachgewiesenen Gesamtkosten

Die Finanzierung von Baumaßnahmen hat stets zu einem Mindestanteil von 10% durch Eigenmittel des antragsstellenden Zweigvereins – falls nötig über ein (ÖAV-) Darlehen zu erfolgen.

Wo möglich sind Kofinanzierungen (EU/ELER/INTERRERG/Bund, u.a. via KPC/Land/Gemeinden) bis zum Erreichen der 90% Maximal Förderschwelle erwünscht. Vor jeder Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung ist jedoch Kontakt mit der Abteilung Hütten und Wege aufzunehmen um nicht zulässige Doppelförderungen ausschließen zu können.

Im ePortal finden Sie die aktuell gültigen Richtlinien zur Verteilung von Beihilfen und Darlehen:
eportal.alpenverein.at -> Dateien -> ÖAV-Dateiablage -> Abteilung Hütten und Wege -> Beihilfen und Darlehen -> Richtlinien.


Das Präsidium ersucht die Sektionen die Abrechnungsrichtlinien genauestens einzuhalten. Dieses Anliegen resultiert nicht aus einem überbordenden Bürokratismus im AV-Haus in Innsbruck. Vielmehr geht das auf die vereinsfremden Prüfstellen der Subventionsgeber der öffentlichen Stellen zurück.

Österreichischer Alpenverein | Olympiastraße 37, 6020 Innsbruck | T +43/512/59547 | E-Mail

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