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Gegenrecht auf SchutzhüttenInternationales GegenrechtDurch das internationale Gegenrechtsabkommen genießen Mitglieder des Österreichischen Alpenvereins auf Hütten von Bergsteigervereinen anderer Länder dieselben Begünstigungen, wie Mitglieder der dortigen Vereine. Neben anderen Begünstigungen gegenüber Nichtmitgliedern geht es dabei um die ermäßigte Nächtigungsgebühr. Dieselben Begünstigungen werden umgekehrt auch den Mitgliedern dieser Vereine auf den Alpenvereinshütten eingeräumt. Voraussetzung zur Inanspruchnahme des Gegenrechtes ist, dass diese Personen einen gültigen Jahresausweis ihres Vereins unter Anführung der entsprechenden Jahreszahl vorweisen und auf dem das Gegenrechtslogo mit den Worten GEGENRECHT-RÉCIPROCITÉ eingedruckt oder aufgeklebt ist. Diesem Gegenrechtsabkommen sind folgende Vereine angeschlossen:
Dies bedeutet, dass neben den 569 Hütten des ÖAV/DAV/AVS noch auf weiteren 1.300 Hütten in der Schweiz, Liechtenstein, Frankreich, Italien, Spanien, Slowenien, Belgien, Luxemburg und in Holland das Gegenrecht eingeräumt wird. Nicht mehr dem Gegenrecht angeschlossen ist der Belgische Alpenclub BAC. Er wurde mit der Vlaamse Bergsportfederatie VBSF zusammengelegt und in die neue Klim- und Bergsportfederatie KBF überführt. Nationales Gegenrecht (Österreichisches Gegenrecht)Innerhalb Österreichs gibt es folgende Bergsteigervereine, die nicht am internationalem Gegenrechtsabkommen beteiligt sind: Naturfreunde Österreich, Österreichischer Touristenklub, Österreichische Bergsteigervereinigung, Alpine Gesellschaft Haller, Alpine Gesellschaft Krummholz, Österreichischer Alpenklub, Akad. Alpenklub Innsbruck und Alpine Gesellschaft Preintaler. Mitglieder des ÖAV und DAV erhalten auch auf den Hütten dieser Vereine so wie beim Internationalen Gegenrecht gegen Vorweis des gültigen Ausweises, aufgrund des geltenden Gegenrechtes, automatisch die ermäßigte Nächtigungsgebühr. |
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