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Grundeigentümer müssen die Erhaltung und Markierung von Wanderwegen durch alpine Vereine dulden. (Duldung der Markierung von Wanderwegen)

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Grundeigentümer müssen die Erhaltung und Markierung von Wanderwegen durch alpine Vereine dulden.

markierte Wanderwegezoom

Foto: ÖAV Villach - W.Gabriel

Die Sektion Villach des Österreichischen Alpenvereins hat eine wichtige Entscheidung betreffend das Wegerecht alpiner Vereine und die damit in Zusammenhang stehende Duldungspflicht der Grundeigentümer erkämpft.

Konkret geht es um den Weg Nr. 187, der von Döbriach am Millstätter See auf den Mirnock führt. Dieser Weg ist seit den späten 50-iger Jahren in den Wanderkarten als markierter Wanderweg eingezeichnet und wird seit damals nicht nur von Alpenvereinsmitgliedern, sondern auch von der Allgemeinheit benützt. Seit den 60-iger Jahren wird er von der Sektion Villach erhalten und markiert.

Der Weg durchquert u.a. in einer Länge von 600 m einen Wald, dessen Eigentümerin der Sektion das Recht streitig machte, diesen Weg zu markieren. Durch Übermalen der Markierungen versuchte sie, die Benützung des Weges überhaupt zu verhindern.

Die Sektion Villach des Österreichischen Alpenvereines klagte und erhielt in allen drei Instanzen Recht:

Es wurde festgestellt, dass ihr die Dienstbarkeit des Fußweges auf dem Wanderweg zusteht. Die Grundeigentümerin wurde dazu verpflichtet, die Instandhaltung und Markierung des Weges durch die Sektion zu dulden und jede Störung der Dienstbarkeit zu unterlassen sowie weiters auch, in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen(!).

In der Entscheidung 90b16/15s hat der Oberste Gerichtshof auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutendem Fremdenverkehr ein Bedarf an geeigneten Wanderwegen genügt, wobei an die Notwendigkeit des Weges kein besonders strenger Maßstab anzuwenden ist. Weiters hat der OGH darauf verwiesen, dass für den Alpenverein nichts anderes gelten kann als für eine Gemeinde; dies insbesondere deshalb,  weil der Vereinszweck des Alpenvereines nicht auf seine Mitglieder beschränkt ist, sondern sich auch an die Allgemeinheit richtet und unter anderem auch die Förderung des Wanderns und damit im Zusammenhang die Schaffung und Instandhaltung von Wegen umfasst.

Auch die Tatsache, dass die beklagte Grundbesitzerin und schon ihr Vater seit den 60iger Jahren eine Tafel mit dem Inhalt „Achtung Privatbesitz, markierte Wege nicht verlassen“ aufgestellt hatten, konnte an der Beurteilung der Gerichte nichts ändern.

Diese Entscheidung ist nicht nur für den Alpenverein sondern auch für alle anderen alpinen Vereine, ebenso wie für Gemeinden und Fremdenverkehrsverbände von großer Bedeutung: Es steht damit fest, dass Grundbesitzer nicht berechtigt sind, jahrzehntelang bestehende Wanderwege einfach abzusperren, Markierungen zu beseitigen und die Benützung der Wege zu verhindern.Die Sektion Villach des Österreichischen Alpenvereines hat eine wichtige Entscheidung betreffend das Wegerecht alpiner Vereine und die damit in Zusammenhang stehende Duldungspflicht der Grundeigentümer erkämpft.

ÖAV Sektion Villach
Dr. Roswitha Ortner
Rechtsreferentin des ÖAV Villach

 
 
 
 

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