Der Alpenverein setzt sich für die Freigabe der Forststraßen in Österreich für Mountainbiker ein – das hat der Bundesausschuss in seiner Sitzung im Juni 2015 beschlossen.
Die Forderung des Alpenvereins betrifft die Forststraßen in Österreich ("forstliche Bringungsanlagen" im Sinne des §59 Abs. 2 Forstgesetz) – eine generelle Öffnung der Wälder fordert der Alpenverein definitiv nicht! Wir streben auch keine generelle Öffnung von Wanderwegen und Steigen an. Dafür sind eine individuelle Beurteilung der Beschaffenheit und Eignung der Wege sowie die Zustimmung von Grundeigentümern und Wegehaltern erforderlich.
Der Alpenverein distanziert sich ebenso klar vom Querfeldeinfahren, wie von jeglichem rücksichtslosen Verhalten im Wald. Die Fair-Play-Regeln für Radfahrer sind in unseren Ausbildungen fest verankert und die Grundlage einer jeden Radtour unserer Sektionen.
Manche WaldeigentümerInnen in Österreich sehen sich durch Radfahrer in ihrem Eigentum beschnitten. Außerdem befürchten sie, für Unfälle zu haften. Über klare gesetzliche Regelungen und die Akzeptanz von unterschiedlichen Interessen lassen sich diese Befürchtungen jedoch leicht ausräumen.
Wir haben größten Respekt vor den Eigentumsrechten und werden alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ein friedliches und respektvolles Miteinander im Wald zu fördern. Zudem strebt der Alpenverein eine gerechte Haftungsregelung für Grundeigentümer, Wanderer und Radfahrer an. Umsetzbar wäre das beispielsweise mit einer Anpassung des § 176 Abs. 4 Forstgesetz: Waldeigentümer und Forststraßenhalter haften weiterhin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Beweislast liegt beim Mountainbiker. Die seit Jahren wesentlich liberaleren Regelungen für das Mountainbiken im benachbarten Ausland zeigen, dass dieses Konzept weitgehend reibungslos funktioniert.
Der Alpenverein setzt sich für den Schutz von Fauna und Flora und für die Sicherheit aller Erholungssuchenden im Wald ein. Forststraßen sind breit genug, um ein freundschaftliches, respektvolles und sicheres Miteinander aller Benutzer zu ermöglichen. Wo sonst, wenn nicht auf Straßen, die für die Holzbringung mit Lastkraftfahrzeugen im zweistelligen Tonnage-Bereich gebaut wurden, ist ein harmonisches Mit- und Nebeneinander von Fußgängern und Radfahrern möglich?
Mountainbiker sind genauso Erholungssuchende wie Spaziergänger, Wanderer, Kletterer und Skitourengeher. Sie betreiben eine gesundheitsfördernde Ausdauersportart, bei der sie sich naturnah und ökologisch fortbewegen. Z u den Kernsportarten des Alpenvereins (neben Bergwandern, Hochtouren, Skitouren, Klettern, Klettersteig) zählt daher seit den 1980er Jahren auch das Mountainbiken.
Rund 800.000 österreichische Radfahrer und Mountainbiker sowie zahlreiche Gäste aus dem Ausland suchen Erholung in den Wäldern und Bergen Österreichs. Diese Verbreitung spiegelt sich auch in der Mitgliederstatistik des Alpenvereins wider: 36 % der Alpenvereinsmitglieder sind laut einer aktuellen Umfrage aktive Mountainbiker.
Forststraßen
(= forstliche Bringungsanlagen iSv §59 Abs. 2 Forstgesetz – nicht zu
verwechseln mit Forstwegen oder gar Wanderwegen und Steigen!) sind per
Definition Verkehrsflächen, die für mehrere Tonnen schwere
Kraftfahrzeuge ausgelegt sind. Sie werden oft von der öffentlichen Hand
gefördert und der Öffentlichkeit eine naturverträgliche Nutzung zu
ermöglichen, wäre eine logische Konsequenz.
Derzeit ist von rund 120.000 Kilometern Forststraßen in Österreich nur ein geringer Teil legal befahrbar. Genutzt werden die Forststraßen dennoch von vielen Mountainbikern, und das oft ungeachtet der Verbote. Der Alpenverein fordert die Freigabe von Forststraßen für Radfahrer, um ihnen dadurch einen Weg aus der – streng betrachtet – illegalen Nutzung dieser Straßen zu ermöglichen.
Der Alpenverein sieht in der Freigabe der
Forststraßen für Radfahrer auch eine große Chance für den Tourismus.
Damit könnte das touristische Angebot in vielen Regionen Österreichs
erweitert werden.
Nein. Der Alpenverein setzt sich für die Freigabe der Forststraßen (nicht zu verwechseln mit Forstwegen, Steigen oder weglosem Gelände) ein. Das Befahren von Wegen und Steigen im Wald und oberhalb der Waldgrenze ist damit NICHT gemeint und soll weiterhin im Einzelfall und mit Zustimmung aller Betroffenen (Grundeigentümer, Wegehalter, Jäger etc.) geprüft werden.
Querfeldeinfahrten im Wald (also im weglosen Gelände abseits der Forststraßen) werden vom Alpenverein aus ökologischen Gründen strikt abgelehnt!
Forststraßen sind "forstliche Bringungsanlagen" im Sinne von §59 Abs. 2 Forstgesetz. Es handelt sich dabei um für den Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte Verkehrsflächen, die auch hinsichtlich Breite, Neigung, Oberflächenbeschaffenheit, Kurvenradien etc. entsprechend dimensioniert sind.
Wanderwege hingegen sind nicht für den Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmt und sind dementsprechend schmäler, durchaus steiler und mit engeren Kurven versehen, als das bei Forststraßen der Fall ist.
Forststraßen sind meist durch eine entsprechende Fahrverbotstafel mit dem Zusatz "Forststraße" gekennzeichnet. Wanderwege hingegen werden von den Wegehaltern (alpine Vereine, Tourismusverbände) mit einer obligatorischen Wanderwegmarkierung versehen.
Nein.
Eine generelle Freigabe aller Wege und Steige ist aus mehreren Gründen
abzulehnen. Faktoren wie Wegbeschaffenheit, Stabilität, Nutzergruppen,
(Wild)Ökologie etc. müssen ortsabhängig geprüft werden. Für das Befahren
von Wanderwegen und Steigen sind also eine individuelle Beurteilung der
Beschaffenheit und Eignung der Wege sowie die Zustimmung von
Grundeigentümern und Wegehaltern erforderlich.
Nein, das ist rechtlich nicht möglich. Der Alpenverein hat das Servitutsrecht auf das BEGEHEN seiner Wege und Steige ersessen. Eine einfache Ausweitung dieser Servitut auf das BEFAHREN ist nicht umsetzbar. Die Freigabe einzelner Wege für Mountainbiker kann daher nur mit Zustimmung des Grundeigentümers erfolgen.
Nein.
Manche Waldeigentümer befürchten, dass sie neben dem bestehenden Recht
auf freie Betretbarkeit des Waldes künftig auch das freie Befahren des
gesamten Waldes dulden müssen. Diese Befürchtung ist allerdings
unbegründet, da der Alpenverein ausschließlich eine Freigabe der
Forststraßen und nicht die Freigabe des gesamten Waldes fordert.
Manche Waldeigentümer befürchten, dass sie künftig für Unfälle haften müssen. Diese Befürchtung ließe sich mit klaren gesetzlichen Regelungen leicht ausräumen. Der Alpenverein strebt eine gerechte Haftungsregelung für Grundeigentümer, Wanderer und Radfahrer an – heißt: Waldeigentümer und Forststraßenhalter haften weiterhin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Beweislast liegt beim Mountainbiker. Umsetzbar wäre dieser Vorschlag beispielsweise mit einer Anpassung des § 176 Abs. 4 Forstgesetz.
Ein
respektvolles Miteinander auf Österreichs Forststraßen ist mit
Hausverstand (z.B. Fahren auf halbe Sicht, nicht die gesamte Fahrbahn
einnehmen, keine Pause in Kurvenbereichen,…) und einer Portion
Einfühlungsvermögen (wie macht sich der Geschwindigkeitsunterschied
zwischen Wanderern und Mountainbikern in der Wahrnehmung des jeweils
anderen bemerkbar) auf jeden Fall möglich!
Forststraßen sind breit
genug für schwere Holztransporter. Sie sind daher auch breit genug für
eine gemeinsame Nutzung durch Wanderer und Mountainbiker.
"Schwarze Schafe" gibt es übrigens überall – sowohl unter den Wanderern, als auch unter den Mountainbikern.
Solange die gängigen Fair-Play-Regeln (z.B. keine Touren bei Dämmerung, richtige Fahrtechnik und daher korrektes Bremsen sowie ein vorausschauender Fahrstil) eingehalten werden, ist das Mountainbiken genauso wie das Wandern eine naturverträgliche Sportart. Respekt für andere Naturnutzer, für Flora und Fauna sollte für beide Gruppen eine Selbstverständlichkeit sein.
Forststraßen sind für
den Verkehr von tonnenschweren Kraftfahrzeugen ausgelegt und können
daher kaum durch das Befahren mit einem Mountainbike zerstört werden.
Auch Erosionserscheinungen sind bei der verdichteten Fahrbahnoberfläche
als vernachlässigbar einzustufen.
Wege und Steige hingegen können durch Mountainbiker durchaus in Mitleidenschaft gezogen werden, da sie nicht immer auf die Belastung durch Räder ausgelegt sind. Biker können durch gute Fahrtechnik zwar einen Großteil der Schäden verhindern – ob es ihnen erlaubt ist, einzelne Wege zu befahren, sollte trotzdem weiterhin vor Ort ausverhandelt werden.
Wildschutz- und Ruhezonen sind von allen Naturnutzern zu respektieren. Der Alpenverein distanziert sich daher klar vom Querfeldeinfahren sowie von jeglichem rücksichtslosen Verhalten im Wald. Wenn Mountainbiker jedoch wie vom Alpenverein gefordert auf Forststraßen unterwegs sind, bedeutet das noch keine Verschlechterung für den Wildschutz. Es ist erwiesen, dass sich Wildtiere an menschliche Freizeitaktivitäten entlang fester Linien und Strukturen (in diesem Fall die Forststraßen) gewöhnen. Auch in unseren Nachbarländern (Deutschland, Schweiz, Südtirol) hat sich gezeigt, dass durch die zeitgemäße Regelung für Mountainbiker weder die Jagd- noch die Forstwirtschaft Verluste hinnehmen mussten.
Deutschland: Hier ist das Mountainbiken auf Forststraßen und geeigneten Wegen erlaubt. Die Eignung von Wegen wird in den Bundesländern unterschiedlich ausgelegt (Bayern: Befahren der Wege auf eigene Gefahr, Baden-Württemberg: nur Wege mit einer Mindestbreite von 2 Metern).
Schweiz: Radfahren ist auf allen Straßen und Wegen erlaubt, außer es ist explizit verboten.
Italien:
Die rechtliche Situation für Mountainbiker ist von Region zu Region
unterschiedlich. Südtirol erlaubt das Befahren von Forststraßen bereits
seit Jahren. Fahrverbote finden sich wie z.B. in Frankreich und
Slowenien fast ausschließlich im Bereich von Naturschutzgebieten.
Der Alpenverein setzt sich vorrangig für die Freigabe der Forststraßen für Mountainbiker ein. Er befürwortet aber auch die Einrichtung von Downhill-Strecken, wenn entsprechende vertragliche Regelungen bestehen und diese Anlagen in unmittelbarer Nähe zu technischen Infrastrukturen (z.B. Liftanlagen) errichtet werden. Durch ausreichend attraktive Angebote an Downhill-Strecken sollen Querfeldeinfahrten verhindert werden – trotzdem dürfen unerschlossene Landschaften keinen neuen Strecken zum Opfer fallen.
Es gibt auch in Österreich Wege und Steige, die von den Grundeigentümern dezidiert für das Mountainbiken freigegeben wurden (etwa nach dem Mountainbikemodell Tirol 2.0). Auf solchen "Singletrails" darf somit offiziell und legal geradelt werden. Diese Tatsache bringt der Alpenverein mit entsprechenden Bildern zum Ausdruck – außerdem sind manche Lehrinhalte (z.B. Fahrtechniken) auf diesen Steigen besser bildhaft darstellbar.
Die Essenz
aus dem Leitfaden des Alpenvereins für eine gute Zeit am Bike: Lass dich
ausbilden und erlerne die notwendigen Fähigkeiten, um sicher auf dem
Rad unterwegs zu sein. Gegenseitige Rücksichtnahme und Respekt vor der
Natur sind die Grundvoraussetzung, um zu einem harmonischen Miteinander
beizutragen.
Positionspapier des Alpenvereins zum Thema Mountainbiken, beschlossen in der 52. Sitzung des Bundesausschusses am 11.06.2022 - hier als PDF zum Download.