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Satzungen der Sektion Kleinwalsertal

 

 

 

 

 

 

 

Satzung der Sektionen Kleinwalsertal

des Oesterreichischen Alpenvereins (OeAV)

 

 

 

 

Präambel

 

 

In den nachfolgenden Statuten werden u.a. auch die Begriffe Gesamtverein / Sektion / Zweig  sowie Hauptverein/Zweigverein verwendet. Sie werden wie folgt definiert:

 

Gesamtverein: Der Oesterreichische Alpenverein (OeAV) mit dem Sitz in Innsbruck ist ein Hauptverein und stellt gleichzeitig sowohl einen Verband als auch einen Dachverband dar. Die Sektionen mit Sitz in Österreich (z.B. Sektion Vorarlberg) sowie die Auslandssektionen (z.B. Sektion Britannia) sind die Mitglieder des Hauptvereins.

Sektion: Die Sektion ist ein selbständiger Zweigverein, welcher dem Hauptverein Oesterreichischer Alpenverein mit dem Sitz in Innsbruck in bestimmten Positionen statutarisch untergeordnet ist; Zweig ist ein identer Begriff zu Sektion. Der Zweigverein ist keine Zweigstelle und keine organisatorische Teileinheit einer Sektion, ebenso wenig wie die Sektion eine Zweigstelle darstellt.

 

 

Annstelle geschlechtsspezifischer Begriffe zu Mann/Frau werden die bisherigen Sachbegriffe wie Obmann, Vorsitzender, Sitzungsleiter, Vorstand, Team-Leiter, Schatzmeister, Kassier, Naturschutzwart, Alpinwart, Jugendleiter sowie Protokollführer, Rechnungsprüfer und Schiedsgericht geschlechtsneutral und ohne jegliche Diskriminierung verwendet.

 

 

 

§ 1

Name, Sitz,  Vereinsjahr

 

 

1.         Der Verein führt den Namen Österreichischer Alpenverein,

Sektion Kleinwalsertal.

 

2.         Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Mittelberg

 

3.                   Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4.                   Er  ist ein selbständiger Verein und als Zweigverein Mitglied des Österreichischen Alpenvereins und an dessen Satzung gebunden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

Zweck

 

 

1.                    Zweck des Vereins ist es, das Bergsteigen, alpine Sportarten und  das Wandern zu fördern und zu pflegen - dies in Eigenverantwortung seiner Mitglieder - die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge und ihre Umwelt zu erweitern und zu verbreiten und dadurch auch die Liebe zur Heimat zu pflegen sowie Wissenschaft und Forschung in diesem Bereich zu fördern.

 

2.                    Der Verein ist dem alpinen Natur- und Umweltschutz verpflichtet.

 

3.                    Arbeitsgebiet des Vereins ist das Bundesgebiet der Republik Österreich, sein Betätigungsfeld sind die Berge der Welt.

 

4.                    Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig.

 

5.                    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf das Erzielen von Gewinn gerichtet.

 

 

 

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (ideelle Mittel)

 

 

1.                   Der Vereinszweck soll durch die in den §§ 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

2.                   Als ideelle Mittel dienen:

a)        bergsteigerische Erziehung und Ausbildung,

b)        Förderung von alpinsportlichen Aktivitäten,

c)     Förderung des Errichtens, Erhaltens und Betreibens natürlicher und künstlicher Kletteranlagen,

d)        Heranbildung der Jugend, die sich nach eigenen Richtlinien organisiert sowie Förderung einer umfassenden Jugendarbeit,

e)       Organisation und Durchführung von gemeinschaftlichen Bergfahrten und Wanderungen

f)         Förderung einer umfassenden Familien- und Seniorenarbeit,

g)       Schutz und Pflege der alpinen Natur und Umwelt sowie Erwerb und Erhaltung von schützenswerten Gebieten,

h)       Bau, Erwerb, Führung und Erhaltung von Schutzhütten und Wegen sowie von Jugendheimen,

 i)    Förderung des alpinen Ausbildungs-, Bergrettungs- und Bergsportführerwesens,

i)         Veranstaltungen zur Verwirklichung der Vereinsziele,

j)         Pflege von Beziehungen zu Verbänden und Vereinen mit gleichen oder ähnlichen Zielen,

k)       Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

 

 

§ 4

Bedeckung der Erfordernisse (materielle Mittel)

 

1.                   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

a)        Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

b)        Erträge aus der Vereinstätigkeit in Zusammenhang mit dem Vereinszweck,

c)        Spenden, Subventionen und Sammlungen,

d)        Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

 

 

 

 

§ 5

Arten der Mitgliedschaft

 

 

1.                   Die Sektion besteht aus

a)        ordentlichen Mitgliedern

b)        Ehrenmitgliedern.

 

2.                   Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen ihrer Kategorie entsprechenden Mitgliedsbeitrag leisten.

 

3.                   Ehrenmitglieder sind Personen, welche hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Hauptversammlung ernannt werden. Sie können einem Organ mit beratender Stimme angehören; sie haben in der Hauptversammlung Sitz und Stimme. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder ohne deren Verpflichtung zum Bezahlen des Mitgliedsbeitrages.

 

 

 

 

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

1.         Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.

 

2.                   Die Aufnahme eines Mitgliedes geschieht nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.  Sie erfolgt durch den Vorstand oder durch die von dazu beauftragen Personen und wird durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrags mit dem darauf folgenden Tag ab 0.00 Uhr wirksam.

Die Mitgliedschaft gilt für das laufende Vereinsjahr.

 

3.                   Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen vom Vorstand verweigert werden.

 

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1.                    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen, sofern dazu die für Veranstaltungen bergsportlicher Natur notwendigen Techniken und Fähigkeiten gegeben sind.

 

2.                    Den Mitgliedern ist auf Verlangen gegen Kostenersatz eine gültige Fassung der Satzung des Vereins auszuhändigen.

 

3.                    Die Mitglieder können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Gruppen zusammenschließen (z.B. Wander-, Ski-, Hochgebirgstouristengruppen, Ortsgruppen ohne Rechtsperson sowie Kinder- und Jugendgruppen). Falls sich die Gruppen eine Geschäftsordnung geben, bedarf diese der Genehmigung durch den Vorstand des Vereins.

 

4.                    Mit Zustimmung des Vorstandes und des Präsidiums des Gesamtvereins können Ortsgruppen mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden. Die Satzungen solcher Gruppen bedürfen der Genehmigung des Vereins und des Präsidiums des Gesamtvereins.

 

5.                    Jedes Mitglied hat das Recht, einer oder mehrerer Gruppen des Vereinsanzugehören.

 

6.                    Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu; Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, Mitglieder unter 18 Jahren haben kein passives Wahlrecht. Für eine Funktion im Jugendbereich gilt diese Einschränkung nicht.

 

7.                   Mindestens ein Zehntel der Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.

 

8.                   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt wird. Sie haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

9.                   Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Während des Vereinsjahres aufgenommene Mitglieder zahlen den vollen Beitrag für das laufende Kalenderjahr.

 

 

10.               Jedes Mitglied hat Änderungen seiner Anschrift sowie anderer für die Mitgliedschaft relevanten Daten ohne Verzug bekannt zu geben.

 

 

 

 

 

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

1.                   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Streichung.

 

2.                   Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des laufenden Kalenderjahres, wobei die Austrittserklärung  spätestens am 31. Oktober  dem Verein übermittelt werden muß.

 

 

3.                   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Ein Mitglied wird automatisch zum Ende des Vereinsjahres gestrichen, wenn die Zahlung des Beitrags bis dahin nicht erfolgt ist; die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags für das laufende Jahr bleibt in jedem Falle aufrecht.

 

 

4.                   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch verfügt werden:

 

a)        bei gröblichem Verstoß gegen die Interessen des Oesterreichischen Alpenvereins und seine Ziele,

b)        bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,

c)        bei groben Verletzungen der Berg- und Vereinskameradschaft,

d)        bei sonstigem unehrenhaften Verhalten.

 

Dem Mitglied ist vor diesem Beschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.

 

5.                   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

6.                   Bei gröblichem Verstoß gegen die Interessen des Oesterreichischen Alpenvereins und seine Ziele, bei schwerer Schädigung des Ansehens oder bei groben Verletzungen der Vereins- und Bergkameradschaft kann das Präsidium des Gesamtvereins nach Anhören des Zweigvereins, sofern dieser den Ausschluss nicht selbst binnen vier Wochen vollzieht, das Mitglied mit Wirkung für alle Zweigvereine aus dem Oesterreichischen Alpenverein ausschließen.
Dem Mitglied ist vor diesem Beschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.
Gegen den Ausschluss können das Mitglied und der Zweigverein binnen vier Wochen den Bundesausschuss anrufen, der vereinsintern endgültig entscheidet.

 

 

 

§ 9

 

Rechte und Pflichten des Vereins gegenüber dem Gesamtverein

 

 

1.                  Der Verein hat gegenüber dem Gesamtverein nachstehende Rechte:

 

a)        Sitz und Stimme in der Hauptversammlung des Gesamtvereins;

b)        Unterstützung durch den Gesamtverein bei der Erfüllung seiner Aufgaben;

c)        Der Verein ist berechtigt, zu den hiefür vorgesehenen Bedingungen an den Veranstaltungen des Gesamtvereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benützen.

d)        Er kann aus seinen Mitgliedern Gruppen bilden; diese Gruppen können mit Zustimmung des Präsidiums des Gesamtvereins Rechtspersönlichkeit erhalten.

 

2.                  Der Verein hat gegenüber dem Gesamtverein nachstehende Pflichten:

 

a)        die Satzung des Gesamtvereins und die eigene Satzung einzuhalten;

b)        die satzungsgemäßen Beschlüsse und Richtlinien der Vereinsorgane zu befolgen;

c)        seinen Zahlungsverpflichtungen an den Gesamtverein pünktlich nachzukommen;

d)        die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern fristgerecht zu melden;

e)        Änderungen im Vorstand dem Gesamtverein umgehend mitzuteilen;

f)          die Jahresberichte termingerecht zu übermitteln;

g)        beabsichtigte Änderungen der bestehenden Satzung dem Präsidium mitzuteilen; über einen allfälligen Einspruch entscheidet der Bundesausschuss.

h)        Veräußerung oder Belastung von Grund- und Hüttenbesitz vor Vertragsabschluss dem Präsidium des Gesamtvereins für die erforderliche Zustimmung vorzulegen;

i)          die sektionseigenen Arbeitsgebiete zu betreuen;

j)          eine oder mehrere Jugendgruppe(n) zu gründen und zu betreuen, sofern keine Ausnahmebewilligung vom Präsidium des Gesamtvereins erteilt wird.

 

3.                  Der Verein hat gegenüber dem Gesamtverein nachstehende Beitragsverpflichtungen:

 

a)        Für jedes Mitglied die von der Hauptversammlung des Gesamtvereins beschlossenen und eingegangenen Gesamtvereins-Beitragsanteile zu jeweils 50 % bis spätestens 31. März und 30. Juni des Jahres zu entrichten.

b)        Eingehende Zahlungen werden auf rückständige Beiträge, darüber hinaus auf sonstige Rückstände verrechnet.

c)        Die Hauptversammlung des Gesamtvereins kann Mindestbeiträge festsetzen, welche der Zweigverein von seinen Mitgliedern einzuheben hat; sie kann ebenso für Mitglieder der Zweigvereine Beitragsbegünstigungen festsetzen.

d)        Für Mitglieder, welche mehreren Zweigvereinen angehören, ist der Gesamtvereinsanteil nur einmal zu entrichten.

 

4.                   Die Hauptversammlung des Gesamtvereins kann die mit der Vereinszugehörigkeit verbundenen Rechte der Zweigvereine und deren Mitglieder einschränken oder aufheben, wenn dies das Vereinswohl erfordert. In dringenden Fällen kann der Bundesausschuss Anordnungen in diesem Sinne treffen, die der Genehmigung der nächsten Hauptversammlung bedürfen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

Vereinsorgane

 

 

1.                  Die Organe des Vereins sind:

 

a)                  die Hauptversammlung (§§ 11-13)

b)                  der Vorstand (§§ 14-16)

c)                  die Rechnungsprüfer (§ 17)

d)                  das Schiedsgericht (§ 18)

 

2.                   Die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer und die Mitglieder des Schiedsgerichtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

 

 

§ 11

Die ordentliche Hauptversammlung

 

 

1.                   Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie findet jährlich einmal statt.

 

2.                   Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand vorbereitet und vom Obmann einberufen.

 

3.                   Die Einladung zur Hauptversammlung ist mit einer Frist von mindestens  zehn Tagen schriftlich oder auf andere ortsübliche Weise unter Bekanntgabe der Tagesordnung kundzumachen.

 

4.                   Teilnahme- und stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 5 dieser Satzung.

 

5.                   Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen; diese sind bei Beginn der Hauptversammlung vom Obmann vorzulegen und als letzter Tagesordnungspunkt (vor Allfälliges) zu erledigen.

Zusatzanträge zu Tagesordnungspunkten können auch noch mündlich bei der Hauptversammlung gestellt werden.

Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

 

6.                   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied.

 

7.                   Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bei der Hauptversammlung das Wort ergreifen und fristgerecht eingereichte Anträge begründen.

 

8.                   Die Beschlussfassung erfolgt, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich gefordert wird, durch einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben; Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

 

9.                   Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

 

 

 

§ 12

Aufgaben der Hauptversammlung

 

 

1.                   Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)        Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b)        Beschlussfassung über den Voranschlag;

c)        Entlastung des Vorstandes;

d)        Wahl oder Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

e)        Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein, sofern diese einen Wert von EUR 1.000,00 übersteigen.

f)          Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, soweit diese von den Vorgaben des Gesamtvereins abweichen;

g)        Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)        Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)          Beschlussfassung über sonstige Themen und Anträge, die auf der Tagesordnung stehen;

j)          Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Liegenschaften;

k)        Genehmigung einer eventuellen Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

2.                   Änderungen, welche die Grundsätze der Satzung des Zweigvereins oder des Gesamtvereins wesentlich berühren, sind an die Zustimmung des Präsidiums des Gesamtvereins gebunden.

 

3.                   Über die Verhandlungen der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu verfassen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu fertigen.

 

 

 

 

§ 13

Die außerordentliche Hauptversammlung

 

 

1.                   Die außerordentliche Hauptversammlung findet:

a)       auf Beschluss des Vorstandes

b)       auf Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung

c)        auf Verlangen bzw. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 17)

d)        auf Verlangen des Schiedsgerichtes (§ 18)

e)        auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins

f)          auf Verlangen des Bundesausschusses des Gesamtvereins statt.

Die Anträge gem. lit. c) bis f) sind schriftlich zu begründen.

 

2.                   Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Hauptversammlung sinngemäß; sie hat die gleichen Befugnisse wie diese. Zeit und Ort werden vom einberufenden Organ bestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 14

Der Vorstand

 

 

1.                   Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und besteht aus dem Obmann, seinem(n) Stellvertreter(n), dem Kassier, dem Schriftführer, dem Jugend-Teamleiter, dem Alpinwart, dem Naturschutzwart sowie weiteren notwendigen Fachreferenten.

 

 

2.                   Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für jeweils drei Jahre gewählt; deren Funktionsperiode endet mit der Neuwahl eines Nachfolgers.

 

3.                   Die auch mehrmalige Wiederwahl eines Mitglieds des Vorstandes ist zulässig.

 

4.                   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Funktionsdauer aus oder ist es in der Ausübung der übertragenen Funktion dauernd verhindert, so wird an dessen Stelle vom Vorstand für den Rest der Funktionsdauer ein anderes wählbares Mitglied kooptiert, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Im Falle des Ausscheidens des Obmannes übernimmt dessen Stellvertreter bis zur Neuwahl in der nächsten Hauptversammlung dessen Funktionen. Im Falle gleichzeitiger Verhinderung von Obmann und Stellvertreter(n) bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen die Vertretung.

 

5.                   Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

 

6.                   Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter rechtzeitig einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

7.                   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Sitzungsleiter) den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen die Vertretung.

 

8.                   Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds auch durch Enthebung oder Rücktritt.

 

9.                   Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben; die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

10.               Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Kooptierung bzw. Wahl eines Nachfolgers wirksam.

 

 

 

 

 

 

 

§ 15

Aufgaben des Vorstandes

 

 

1.                   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er trägt die Verantwortung für die Vereinsführung. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

2.                   In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)        Einrichtung eines Rechnungswesens und Führung eines Vermögensverzeichnisses

b)        Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Erstellung des Jahresvoranschlages

c)        Vorbereitung der Hauptversammlung und Bestimmung der Tagesordnung;

d)        Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung;

e)        Verwaltung des Vereinsvermögens;

f)          Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, wobei mit der Aufnahme auch andere Personen vom Vorstand beauftragt werden können;

g)        Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

h)        falls erforderlich, Erstellen einer Geschäftsordnung, die von der Hauptversammlung zu genehmigen ist.

 

 

3.                   Der Vorstand hat für die jeweiligen Wahlen jedenfalls einen Wahlvorschlag einzubringen; von den Mitgliedern eingereichte Wahlvorschläge sind nach dem Vorschlag des Vorstandes in der Reihenfolge des Einlangens der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

 

4.                   In dringenden Fällen ist der Vorstand, bei Gefahr im Verzug auch der Obmann allein, berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Hauptversammlung.

 

 

 

 

 

§ 16

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

 

1.                   Der Obmann führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Er führt in der Hauptversammlung und im Vorstand den Vorsitz. Er ist der organschaftliche Vertreter des Vereins.

 

 

2.                   Schriftstücke des Vereins bedürfen - soweit nicht anders in einer Geschäftsordnung festgelegt - zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes. Wichtige Schriftstücke, welche die Sektion verpflichten, sind vom Obmann und von einem weiteren Vorstandsmitglied, in Finanz- und Geldangelegenheiten vom Obmann und vom Kassier zu unterfertigen.

 

3.                   Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Hauptversammlung. Für Beträge unter EUR  1.000,00  ist die Genehmigung des Vorstandes ausreichend.

 

 

4.                   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur vom Obmann, bei dessen Verhinderung auch durch seinen Stellvertreter unter Mitunterfertigung eines weiteren Vorstandsmitglieds erteilt werden.

 

5.                   Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu verfassen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu fertigen.

 

6.         Der Schriftführer führt die Protokolle des Vorstandes und der Hauptversammlung.

 

7.         Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanz- und Geldgebarung sowie für die Kassa- und Bankgeschäfte des Vereins verantwortlich.

 

8.         Der Jugend-Teamleiter leitet mit dem Jugend-Team die Jugendarbeit des Vereins; er sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jugendleiter. Der Jugend-Teamleiter vertritt die Interessen der Jugend gegenüber dem Bundesjugend-Team sowie nach außen.

9.         Der Alpinwart/Alpinreferent betreut mit dem Alpinteam das Touren- und alpine Ausbildungsprogramm des Vereins; er fördert die Aus- und Weiterbildung der Tourenführer.

 

10.        Der Naturschutzwart nimmt die Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der alpinen Raumordnung im Verein wahr.

 

 

 

 

§ 17

Die Rechnungsprüfer / Der Abschlussprüfer

 

 

1.                   Die zwei Rechnungsprüfer oder ein Abschlussprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist möglich.

 

2.                   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

3.                   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung.

 

4.                   Die Rechnungsprüfer haben vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen, wenn der Vorstand seinen Aufgaben gem. § 15 Pkt. 2 lit. a und b nicht nachkommt. Sie sind verpflichtet, bei Ausfall des Vorstandes eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

 

5.                   Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

6.                   Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.

 

 

 

 

 

§ 18

Das Schiedsgericht (Schlichtungseinrichtung)

 

 

1.                   Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben sowie Ehrenverfahren werden von einem Schiedsgericht entschieden. Zur Schlichtung dieser aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Dieses Schiedsgericht ist eine Schlichtungsstelle im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

 

2.                   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen zwei Wochen macht der andere Streitteil innerhalb von 4 Wochen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von zwei Wochen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 4 Wochen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

 

3.                   Der Vorsitzende bestimmt den Sitz des Schiedsgerichtes. Das Verfahren selbst richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

4.                   Die Anrufung der Schlichtungseinrichtung (Schiedsgericht) steht jedem Mitglied des Vereins offen. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.

 

 

 

§ 19

Haftungsbeschränkung

 

 

Eine Haftung für Schäden, die einem Vereinsmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organ­mitglied oder einer sonstigen, für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

 

 

§ 20

Auflösung, Aufhebung, Wegfall des begünstigten Vereinszwecks

 

 

1.                   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann sowohl in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 13 als auch in einer ordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2.         Bei der freiwilligen Auflösung des Vereins hat die den Beschluss fassende Mitgliederversammlung einen Abwickler für das Vereinsvermögen zu bestellen und über die Verwendung des nach Abwicklung der Vereinsgeschäfte verbleibenden Vermögens im Sinn des Abs. 3 zu beschließen.

 

3.                   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für die im § 2 im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) begünstigten Zwecke zu verwenden.

 

4.         Kommt kein Beschluss im Sinne des obigen Abs. (2) bezüglich der Übertragung des Vereinsvermögens zustande, so fällt das Vermögen des Vereins an den Gesamtverein, der dieses ausschließlich für die im § 2 im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Zwecke zu verwenden hat.

 

 

5.          Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 

 

 

§ 21

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 21.Okt.2005 beschlossen. Sie tritt am 1.1.2006 in Kraft.

 

 

 

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