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Vereinsgesetz und AlpenvereinInhalt: VereinsgesetzIn Österreich gibt es derzeit über 115.000 Vereine. Der Alpenverein ist einer der größten davon. Das erste Vereinsgesetz stammt noch aus der Monarchie aus dem Jahr 1867. Eine Neufassung erging 1951. Die derzeit für den Verein gültige Gesetzesbasis bildet das Vereinsgesetz von 2002 mit der Novellierung 2011. In diesem Gesetz ist der Verein folgendermaßen definiert: „Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit.“ Sektionsgründung inklusive MustersatzungÜber die Gründung und Aufnahme von Sektionen als Mitglieder des Gesamtvereins entscheidet der Bundesausschuss. Dies bedeutet, dass bei Interesse in jedem Fall zunächst einmal das Generalsekretariat kontaktiert werden soll. Als Basis für die Gründung einer neuen Sektion sollten mindestens 100 interessierte potenzielle Mitglieder vorhanden sein. Im Regelfall bildet diese Basis eine bereits bestehende Ortsgruppe einer Sektion. Existiert eine solche, wird zunächst die Zustimmung der Stammsektion eingeholt und danach ein Antrag auf Sektionsgründung beim Bundesausschuss eingereicht. Dieser holt vor Beschlussfassung die Stellungnahmen der benachbarten Sektionen ein. Als Grundlage für die Sektionssatzung dient die Mustersatzung für Sektionen, welche mit sektionsspezifischen Details ergänzt werden kann. Die Sektionssatzung wird dem Antrag auf Sektionsgründung beigelegt. Über die gemäß dem Vereinsgesetz durchzuführenden Schritte zur Sektionsgründung informiert das Generalsekretariat.
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Ortsgruppengründung inklusiver MustersatzungIm Zusammenhang mit den Anstrengungen zur Gewinnung neuer Mitglieder besteht die Möglichkeit durch die Gründung von Ortsgruppen Regionen, in denen der Alpenverein noch nicht oder nur wenig präsent ist, zu erschließen. Durch die Gründung einer Ortsgruppe können neue Mitglieder gewonnen und in Folge besser betreut werden.
Falls sich solche Gruppen eine Geschäftsordnung geben, bedarf diese der Genehmigung durch den Vorstand der Sektion, wobei diese selbstverständlich im Einklang mit der Sektionssatzung und der Satzung des Gesamtvereins stehen muss. Es empfiehlt sich, einen Vertreter der Gruppe in den Sektionsvorstand (Ausschuss) zu wählen. Die Gruppe wird nach außen und rechtlich durch die Sektion bzw. deren satzungsmäßigen Organe vertreten.
Die Satzung des Gesamtvereins sieht die Gründung von Ortsgruppen mit eigener Rechtsperson vor. Deren Bildung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Sektion und des Präsidiums des Gesamtvereins. Die Ortsgruppe hat sich eine Satzung zu geben, die von der Sektion, dem Präsidium und der Vereinsbehörde zu genehmigen ist. Dazu dient die vorliegende Mustersatzung für Ortsgruppen. Die Bildung von Ortsgruppen fremder Sektionen an solchen Orten, an denen bereits eine Sektion besteht, ist nicht zulässig. Grundsätzlich wird die Gründung einer Ortsgruppe mit Rechtsperson als nicht besonders zielführend betrachtet. Die Ortsgruppe bildet eine eigene Rechtsperson und ist als solche gegenüber der Vereinsbehörde zunächst einmal voll haftbar. Umgekehrt wird die Ortsgruppe jedoch über ihre Satzung in doch wesentlichen Entscheidungsbefugnissen eines Vereins eingeschränkt. Dazu zählt beispielsweise die Finanzhoheit über die Mitgliedsbeiträge und die Verwaltung und Abwicklung von Mitgliedschaften. Ein eigentlicher Mehrwert zu einer Ortsgruppe ohne Rechtsperson besteht somit nicht. Zu allen weiteren Fragen, insbesondere die vereinsbehördliche Durchführung einer Ortsgrup-pengründung, gibt das Generalsekretariat, +43/512/59547-10 jederzeit gerne Auskunft.
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Österreichischer Alpenverein | Olympiastraße 37, 6020 Innsbruck | T +43/512/59547 | E-Mail